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  • · Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung

    Nutzen Sie die Sicherungsverwaltung im Rahmen der Zwangsversteigerung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Eine in der Immobiliarvollstreckung kaum bekannte Regelung ist der Antrag auf gerichtliche Verwaltung (sog. Sicherungsverwaltung; § 94 ZVG). Dies ist unverständlich, denn er kann für Gläubiger vorteilhaft sein. Der folgende Beitrag erläutert daher, wie Sie die Sicherungsverwaltung rechtssicher beantragen und was das Verfahren kostet. |

    1. Das besagt § 94 ZVG

    Da § 94 ZVG in der Praxis - zu Unrecht - kaum angewendet wird, hier die Vorschrift im Wortlaut:

     

    • Im Wortlaut: § 94 ZVG
    • (1) Auf Antrag eines Beteiligten, der Befriedigung aus dem Bargebot zu erwarten hat, ist das Grundstück für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen, solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung erfolgt ist. Der Antrag kann schon im Versteigerungstermin gestellt werden.
    • (2) Auf die Bestellung des Verwalters sowie auf dessen Rechte und Pflichten finden die Vorschriften über die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung.