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  • · Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung

    Bekanntmachung der Terminsbestimmung durch Veröffentlichung im Internet

    Wird die Terminsbestimmung durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn die Aufforderungen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG erst nach Anklicken eines mit „amtliche Bekanntmachung“ gekennzeichneten Links wahrzunehmen sind (BGH 3.4.14, V ZB 41/13, Abruf-Nr. 141813).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung stellt sicher, dass das Internet in den Bereich der Zwangsversteigerung bei der Veröffentlichung des Versteigerungstermins Einzug gehalten hat, wenn bestimmte Formalien erfüllt werden. So können hohe Veröffentlichungskosten durch Printmedien vermieden werden, für die zunächst der die Versteigerung betreibende Gläubiger vorschusspflichtig ist und bei denen letztlich ungewiss ist, ob er sie mittels Vollstreckung wiedererlangt.

     

    Um einen Erfolg der Zwangsversteigerung zu gewährleisten, ist jedem Immobiliargläubiger zu empfehlen, die (Internet)Veröffentlichung des Versteigerungstermins auf Ihre Richtigkeit hin zu prüfen und bei Fehlern das Vollstreckungsgericht unverzüglich zu informieren. Sonst ist ein eventueller Zuschlag nach § 83 Nr. 7 ZVG von Amts wegen zu versagen. Das Verfahren würde erheblich verzögert, was angesichts der oft hohen dinglichen Verzinsung von Grundpfandrechten einen erheblichen Schaden für Gläubiger nach sich zieht.

     

    Ein unheilbarer Zuschlagsversagungsgrund liegt vor, wenn die Bekanntmachung der Terminsbestimmung den Vorgaben des § 37 ZVG nicht genügt. Der Zuschlag ist dann nach § 83 Nr. 7 ZVG wegen Verletzung des § 43 Abs. 1 ZVG zu versagen. § 43 Abs. 1 ZVG, nach dem die Terminsbestimmung sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht sein muss, ist verletzt, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügt. Erforderlich sind u.a. die Aufforderungen an die Inhaber nicht aus dem Grundbuch ersichtlicher (§ 37 Nr. 4 ZVG) oder der Versteigerung entgegenstehender Rechte (§ 37 Nr. 5 ZVG). Die Bekanntmachung muss zudem die der Vorschrift entsprechenden Androhungen des Rechts- oder Rangverlusts enthalten. Gemäß § 37 Nr. 4 ZVG ist darauf hinzuweisen, dass nicht eingetragene Rechte bei einem Unterlassen der Anmeldung bis zum Versteigerungstermin nach § 45 Abs. 1 ZVG bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und nach § 110 ZVG bei Verteilung des Erlöses allen anderen Rechten im Rang nachgehen. Die Inhaber der Versteigerung entgegenstehender Rechte sind aufzufordern, vor Zuschlagserteilung die Aufhebung oder die Einstellung der Zwangsversteigerung - gegebenenfalls im Wege der §§ 771, 769 ZPO - herbeizuführen, weil sonst der Versteigerungserlös an die Stelle des erloschenen Rechts tritt (§§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZVG).

     

    Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn die Terminsbestimmung nach § 39 Abs. 1 Alt. 2 ZVG nur in dem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem durch Veröffentlichung im Internet bekanntgemacht wird. Die an die Bekanntmachung im Internet zu stellenden Anforderungen sind nach den Zwecken zu bestimmen, denen die Veröffentlichung der Terminsbestimmung dient (OLG Hamm OLGZ 91, 193). Diese soll im Interesse der bestmöglichen Verwertung des Grundstücks ein möglichst breites Publikum auf die Versteigerung aufmerksam machen und die, deren Rechte von der Versteigerung berührt werden, zur Wahrung ihrer Rechte veranlassen. Mit der Internetveröffentlichung sind die dem Gericht unbekannten Berechtigten in der Art eines Aufgebots aufzufordern, ihre im Grundbuch nicht eingetragenen Rechte am Grundstück bis zum Versteigerungstermin anzumelden und aus ihren Rechten, die der Versteigerung entgegenstehen, eine Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens herbeizuführen. Die Inhaber solcher Rechte müssen Gelegenheit erhalten, ihre Belange im Zwangsversteigerungsverfahren effektiv zur Geltung zu bringen. Es ist daher sicherzustellen, dass ein aufmerksamer Nutzer des für die Veröffentlichung gewählten Mediums auch die Aufforderungen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG zur Kenntnis nimmt.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Folgenreich: Fehlerhafte Angaben über Versteigerungsobjekt in Terminsbestimmung, VE 11, 7
    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 132 | ID 42768853