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  • 24.07.2014 · Fachbeitrag · Gerichtsvollzieherkosten

    Gebühr für Einigungsversuch: Das sagt das BMJ

    | Die Anwendung der Gebühr nach KV Nr. 207 GvKostG führt zu erheblichen Problemen in Fällen, in denen der Gläubiger „zunächst“, d.h. bedingt, den Versuch einer gütlichen Einigung nach § 802b ZPO und – für den Fall der Fruchtlosigkeit dieses Versuchs – die Sachpfändung beantragt hat. |