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  • 24.07.2014 · Fachbeitrag · Gerichtsvollzieherkosten

    Gebühr für Einigungsversuch: Das sagt das BMJ

    Die Anwendung der Gebühr nach KV Nr. 207 GvKostG führt zu erheblichen Problemen in Fällen, in denen der Gläubiger „zunächst“, d.h. bedingt, den Versuch einer gütlichen Einigung nach § 802b ZPO und – für den Fall der Fruchtlosigkeit dieses Versuchs – die Sachpfändung beantragt hat.