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  • · Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung

    So greifen Sie auf Ansprüche aus (fortgesetzter) Gütergemeinschaft zu

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Ehegatten, die im Güterstand der ehelichen Gütergemeinschaft leben, erwerben gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut; §1416 Abs. 1 BGB), soweit die Gegenstände nicht dem Sondergut bzw. Vorbehaltsgut unterliegen. Vollstreckungsrechtlich lauern beim Zugriff einige Tücken. Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten. |

    1. Vermögensgegenstände in der Gütergemeinschaft

    Unter das Sondergut fallen die Gegenstände, die durch Rechtsgeschäft nicht übertragen werden können, z.B. höchstpersönliche Ansprüche (§ 1417 BGB). Die Ansprüche entstehen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbstständig. Zur Zwangsvollstreckung in das Sondergut bedarf es - soweit diese überhaupt zulässig ist (§§ 851, 857 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO) - eines Titels gegen den Eigentümer des Sonderguts.

     

    Das Vorbehaltsgut gehört jedem Ehegatten selbstständig. Es entsteht aber anders als das Sondergut nicht kraft Gesetzes. Eine Umwandlung von Vorbehaltsgut in Gesamtgut und umgekehrt ist zulässig. Hierzu bedarf es aber außer der Vereinbarung durch Ehevertrag der unmittelbaren Übertragung des betreffenden Gegenstands (J. Heinemann in: Erman, BGB, 13. Aufl., 1418 Rn. 1).