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  • · Fachbeitrag · Forderungspfändung

    Zugriff auf Ansprüche aus einem Zwangsversteigerungsverfahren

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Über das Verfahren zur Pfändung des Anspruchs gegen den Ersteher auf Zuschlagserteilung und wenn der Gläubiger gegen einen sog. Berechtigten vorgehen möchte, der einen Anspruch auf den zu verteilenden Erlös hat, haben wir bereits berichtet ( VE 12, 195 , 205). Der folgende Beitrag beschreibt die Vorgehensweise bei einer Pfändung, wenn Ansprüche eines Inhabers eines im Grundbuch eingetragenen Rechts auf Beteiligung am Versteigerungserlös existieren. |

    1. Grundsatz

    Ein Grundsatz in der Zwangsversteigerung besteht darin, dass eingetragene Rechte, die dem Anspruch des die Versteigerung bestrangig betreibenden Gläubigers vorgehen, als solche bestehen bleiben und daher von einem Erwerber (sog. Ersteher) zu übernehmen sind. Umgekehrt hat dies zur Folge, dass alle Rechte, die dem Recht des bestrangig betreibenden Gläubigers nachgehen, mit dem Zuschlag erlöschen (§ 91 ZVG). Diese erlöschenden Rechte gehen dann aber nicht zwangsläufig leer aus. Denn nur das dingliche Recht, also die Grundbucheintragung wird gelöscht. Nicht verloren geht der dem erlöschenden Recht zugrunde liegende persönliche Anspruch. Rechte, die bisher am Grundstück bestanden, bestehen also am Erlös weiter. Erlös in diesem Sinne ist zunächst der Anspruch gegen den Ersteher auf Zahlung (BGH WM 72, 592). Soweit also der Versteigerungserlös ausreicht, werden solche Ansprüche in der Reihenfolge, die das ZVG vorgibt (§§ 10, 11 ZVG) befriedigt.

     

    PRAXISHINWEIS | Solche erlöschenden Rechte können sich sowohl aus Abt. III als auch Abt. II des Grundbuchs ergeben.