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  • · Fachbeitrag · Forderungspfändung

    Wenn der Schuldner Jäger ist

    | Der Schuldner einer Leserin hat im Vermögensverzeichnis angegeben, Inhaber eines Jagdrechts zu sein. Was kann sie als Bevollmächtigte des Gläubigers nun mit dieser Information anfangen? |

    1. Jagdrecht: Vollstreckung nicht möglich

    Damit der Gläubiger ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen kann, ist Folgendes zu beachten: Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden (§ 1 Abs. 1 BJagdG).

     

    MERKE | Das Jagdrecht steht als untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbundenes Recht dem Grundstückseigentümer zu. Es kann nicht als selbstständiges dingliches Recht begründet werden (§ 3 Abs. 1 S. 1, 2 BJagdG). Folge: Eine Belastung und daher Gegenstand einer selbstständigen Zwangsvollstreckung scheidet aus.