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  • · Fachbeitrag · Forderungspfändung

    So vollstrecken Sie bei einer OHG

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Als Sonderform der BGB-Gesellschaft (vgl. § 105 HGB) kann auch in das Vermögen einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) vollstreckt werden. Hinsichtlich der Vollstreckung ist zunächst zu unterschieden, ob der Gläubiger Ansprüche gegen die OHG als Gesellschaft oder ob er Ansprüche gegen einen bzw. mehrere Gesellschafter geltend machen will. Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten. |

    1. Vollstreckung gegen Gesellschaft

    Will der Gläubiger gegen die Gesellschaft vollstrecken, benötigt er hierzu einen Vollstreckungstitel gegen diese (§ 124 Abs. 2 HGB).

     

    PRAXISTIPP | Hieraus ist eine Zwangsvollstreckung gegen die persönlich haftenden (§ 128 HGB) Gesellschafter nicht möglich (§ 129 Abs. 4 HGB). Folge: Wegen der völlig unterschiedlichen Rechtspersonen kann auch eine Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO gegen die einzelnen Gesellschafter nicht erfolgen. Der Gläubiger muss vielmehr gegen die persönlich haftenden Gesellschafter einen gesonderten Vollstreckungstitel erwirken.