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  • · Fachbeitrag · Forderungspfändung

    So greifen Sie beim Ersteher auf Ansprüche aus dem Zwangsversteigerungsverfahren zu

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Zwangsversteigerungsverfahren haben in den letzten Jahren zugenommen. Da angesichts der Euro-Krise vermehrt in „Steine“ investiert wird, gehen bei den Gerichten auch „Ladenhüter“ weg. Insofern bieten sich Gläubigern interessante Vollstreckungsmöglichkeiten. |

    1. Notwendige Unterscheidung

    Die im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens entstehenden Ansprüche sind im Rahmen einer normalen Forderungsvollstreckung mittels PfÜB pfändbar (§§ 828, 857 ZPO). Entscheidend ist, ob Schuldner

    • der Ersteher ist, der als Meistbietender einen Anspruch auf den Zuschlag hat und damit Eigentümer des Grundstücks wird, oder