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  • · Fachbeitrag · Forderungspfändung

    BGH zum schuldrechtlichen Rückgewähranspruch bei Sicherungsgrundschuld

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Die Bestellung von sog. Sicherungsgrundschulden spielt vor allem bei der Kreditvergabe eine große Rolle. Regelmäßig wird zwischen dem Kreditinstitut als Sicherungsnehmer und dem Schuldner als Sicherungsgeber vereinbart, dass der Schuldner einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten schuldrechtlichen Anspruch auf Abtretung, Verzicht oder auf Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschulden hat. Ein solcher Anspruch kann vor Bedingungseintritt gepfändet werden (BGH VE 18, 40 ). Durch ein aktuelles Urteil hat der BGH aber die Durchsetzung des gepfändeten Anspruchs erschwert. |

    Sachverhalt

    Zwischen Schuldner und beklagtem Kreditinstitut (Sicherungsnehmer) bestand eine Geschäftsbeziehung. Der Schuldner führt als Sicherungsgeber bei der Bank ein P-Konto, für das ihm kein Kreditrahmen eingeräumt ist. Im April 2021 wies das Konto einen Sollsaldo von 3,50 EUR auf. Weitere zu sichernde Forderungen der Bank gegenüber dem Schuldner bestehen nicht. Der Schuldner ist Eigentümer einer Eigentumswohnung. Zugunsten der Bank sind in Abteilung III/3 und III/4 jeweils brieflose Grundschulden in Höhe von insgesamt 145.000 DM (ca. 74.000 EUR) eingetragen. In der Zweckerklärung des Sicherungsgebers aus dem Jahr 1998 heißt es, dass die Grundschulden nebst Zinsen und Nebenleistung zur Sicherheit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Beklagten gegen den Sicherungsgeber aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung dienen.

     

    Ferner enthält die Zweckerklärung folgende Bestimmung: „1.6 Freigabe der Sicherheiten ‒ Sobald die Sparkasse wegen aller ihrer Ansprüche ‒ auch bedingter oder befristeter ‒ gegen den Kreditnehmer befriedigt ist, ist sie ‒ auf entsprechendes Verlangen ‒ verpflichtet, ihre Rechte aus der/den Grundschuld(en) freizugeben. Sie ist schon vorher auf Verlangen zur Freigabe verpflichtet, soweit sie die Grundschuld(en) nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Kreditsicherung zur Sicherung ihrer Ansprüche nicht mehr benötigt.“ Ziffer 4 der Zweckerklärung enthält den Hinweis, dass ergänzend die AGB der Beklagten Vertragsbestandteil sind und diese in den Kassenräumen der Sparkasse zur Einsichtnahme aushängen/ausliegen.