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  • · Fachbeitrag · Forderungspfändung

    Bevorrechtigte Vollstreckung durch Auszug aus Insolvenztabelle bzw. Teilzahlungsvereinbarung?

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In der Praxis immer wieder ein Problem: Der Gläubiger beansprucht wegen einer Deliktshandlung die privilegierte Vollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldners gemäß § 850f Abs. 2 ZPO. Hierzu legt er dem Vollstreckungsgericht einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) vor, aus der der deliktische Schuldgrund hervorgeht (§§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 2 InsO), oder eine private Teilzahlungsvereinbarung bzw. ein privates Schuldanerkenntnis, in der der Schuldner einer privilegierten Pfändung gemäß § 850f Abs. 2 ZPO zustimmt. Genügt das? |

    1. Grundsatz

    Der durch den Gläubiger zu erbringende Nachweis der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss sich grundsätzlich aus dem Vollstreckungstitel selbst ergeben. Das Vollstreckungsgericht muss beim beantragten erweiterten Zugriff des Gläubigers auf das Arbeitseinkommen des Schuldners über die Herabsetzung des unpfändbaren Betrags nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der beidseitigen Interessen des Gläubigers und des Schuldners entscheiden.

     

    Wichtig | Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts auch materiell- rechtlich über den Anspruchsgrund zu entscheiden (BT-Drucksache 3/768, 2). Bei der Prüfung, ob der Gläubiger aus einem nach § 850f Abs. 2 ZPO privilegierten Anspruch vorgeht, ist es an die Auffassung des Prozessgerichts gebunden (BGH VE 03, 16; LG Koblenz 30.1.15, 2 T 61/15, n.v.).