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  • · Der praktische Fall

    Nachlasszufluss während laufender Insolvenz des Erben – Folgen und Handlungsmöglichkeiten für Gläubiger

    Bild: © InsideCreativeHouse - stock.adobe.com

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    In der Zwangsvollstreckungspraxis treten zunehmend Konstellationen auf, in denen titulierte Forderungen nach dem Tod des Schuldners gegen dessen Erben weiterverfolgt werden sollen. Allerdings kollidiert dies oft mit einer bereits laufenden Insolvenz des Erben. Die zentrale Frage lautet dann: Können Gläubiger noch auf den Nachlass zugreifen oder sind sie nur einfache Insolvenzgläubiger und damit auf eine eventuelle Quote angewiesen? Der folgende Beitrag beleuchtet diese Problematik anhand eines typischen Praxisfalls und zeigt, welche rechtlichen Einordnungen vorzunehmen sind und welche Handlungsmöglichkeiten Gläubigern verbleiben.

     

    Ausgangsfall

    Gläubiger G. verfügt über einen Vollstreckungstitel aus dem Jahr 2015 gegen den ursprünglichen Schuldner S. Nach dessen Tod am 27.3.18 wurde der Titel auf den Erben E. umgeschrieben und diesem zugestellt. Dabei stellt sich heraus, dass über das Vermögen des E. bereits am 31.5.17 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.

     

    Der Insolvenzverwalter X. vertritt die Auffassung, der gesamte Nachlass sei in die Insolvenzmasse gefallen. G. fragt sich zudem: Wie kann man herausfinden, was zum Nachlass gehörte? Wie erlangt man ein Nachlassverzeichnis? Kann man ggf. Nachlassgegenstände (z. B. Bankguthaben) herausverlangen?

     

    1. Insolvenzgläubiger oder Neugläubiger?

    Die mitentscheidende Frage ist, ob der Gläubiger eine Insolvenzforderung hat und er damit Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) ist, oder ob er ein sog. Neugläubiger ist, der am Insolvenzverfahren nicht teilnimmt.

     

    Im Ausgangsfall ist die Forderung des Gläubigers als Insolvenzforderung einzuordnen. Maßgeblich ist nämlich, dass der Anspruch bereits vor Verfahrenseröffnung begründet wurde (hier: Titel aus 2015).

     

    Der Umstand, dass sich der Anspruch erst durch den Erbfall gegen eine andere Person richtet, führt nicht zur Begründung einer neuen Forderung. Die Forderung ist somit keine neue Forderung gegen den Erben, sondern eine Altverbindlichkeit, die über den Nachlass auf den Erben übergegangen ist (§ 1922 BGB).

     

    Beachten Sie — Der Tod des Schuldners integriert daher den Nachlass in die Insolvenz des Erben, da dessen Vermögenszuwachs nun zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) zählt. Damit scheidet eine Einordnung als Neugläubiger aus.

    2. Nachlass als Bestandteil der Insolvenzmasse

    Besondere Bedeutung kommt vorliegend dem Zeitpunkt des Erbfalls zu:

    • Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben: 31.5.17
    • Erbfall: 27.3.18

     

    Beachten Sie — Damit hat der Erbe den Nachlass während seines laufenden Insolvenzverfahrens erworben. Nach § 35 Abs. 1 InsO gehört auch das während des Verfahrens erlangte Vermögen zur Insolvenzmasse. Dies umfasst grundsätzlich auch Erbschaften. Folge: Der Nachlass fällt in vollem Umfang in die Insolvenzmasse des Erben.

    3. Kein Zugriff einzelner Gläubiger auf Nachlassgegenstände

    Mit der Einbeziehung des Nachlasses in die Insolvenzmasse greift das Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO. Einzelzwangsvollstreckungen sind also unzulässig und Herausgabeansprüche gegen den Insolvenzverwalter bestehen nicht. Im Ausgangsfall kann daher der Gläubiger nicht auf einzelne Nachlassgegenstände (z. B. Bankguthaben) zugreifen. Als Insolvenzgläubiger muss er seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden (§ 174 InsO) und ggf. auf eine Quote hoffen.

    4. Bedeutung unterlassener Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz

    Der Erbe hätte im Ausgangsfall die Möglichkeit gehabt, entweder durch eine Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) oder ein Nachlassinsolvenzverfahren (§ 315 InsO) eine Trennung zwischen seinem Eigenvermögen und dem Nachlass herbeizuführen.

     

    Da dies unterblieben ist, kommt es zur Vermögensvermischung: Der Nachlass wird somit Teil der Insolvenzmasse und steht damit sämtlichen Insolvenzgläubigern gemeinschaftlich zur Verfügung. Für Nachlassgläubiger führt dies daher regelmäßig zu einer erheblichen Schlechterstellung.

    5. Informationsrechte der Gläubiger

    a) Einsicht in die Insolvenzakte

    Gläubiger können über das Insolvenzgericht Akteneinsicht (§ 299 ZPO) beantragen. Relevant sind insbesondere:

     

    • Vermögensverzeichnisse (§ 151 f. InsO),
    • Berichte des Insolvenzverwalters (§ 156 InsO) und
    • Wertangaben zum Nachlass.

     

    b) Auskunft durch den Insolvenzverwalter

    Ein unmittelbarer Anspruch auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses besteht regelmäßig nicht. Gleichwohl kann der Gläubiger Auskünfte über den Bestand der Masse verlangen. Verweigert der Verwalter dies, kann das Insolvenzgericht als Aufsichtsbehörde den Verwalter dazu anweisen. Praktisch hilfreicher ist es jedoch, in die Insolvenzakte unmittelbar Einsicht zu nehmen bzw. vom Gericht die Verzeichnisse und Verwalterberichte – elektronisch – anzufordern!

     

    c) Nachlassverzeichnis

    Ein Nachlassverzeichnis existiert nur, wenn entsprechende Maßnahmen (z. B. Nachlassverwaltung) ergriffen wurden. In der Praxis fehlt es jedoch häufig daran.

    6. Handlungsempfehlungen

    Zwingend erforderlich ist im Ausgangsfall die fristgerechte Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO). Ohne Anmeldung droht nämlich der vollständige Forderungsausfall, da nur angemeldete und festgestellte Forderungen zur Insolvenztabelle eine Quote erhalten.

     

    Gläubiger sollten aktiv den Bestand von Immobilienvermögen, Bankguthaben oder Versicherungen ermitteln. Diese Informationen sind entscheidend für die Einschätzung der Insolvenzquote.

     

    Die Insolvenzakte ist häufig die einzige verlässliche Informationsquelle. Eine sorgfältige Auswertung kann Hinweise auf verschwiegenes Vermögen und unvollständige Angaben des Schuldners liefern. Hierdurch lässt sich mitunter beim persönlichen Schuldner ein Restschuldbefreiungsversagungsgrund konstruieren (vgl. § 290 Abs. 1 Nrn. 5, 6 InsO).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2026 | Seite 112 | ID 50820918