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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Der Schuldner als Alltagsbetreuer

    | Der Schuldner ist als sog. „Alltagsbetreuer“ selbstständig für hilfsbedürftige Menschen tätig. Er erhält Gutschriften von diversen Krankenkassen. Der Gläubiger hatte daraufhin Forderungen des Schuldners gegen die AOK als Drittschuldnerin gepfändet. Diese teilt mit, eine Pfändung sei nicht möglich, weil der Schuldner als Leistungserbringer für zusätzliche Betreuungsleistungen vom Kommunalen Sozialverband zugelassen sei und die Betreuungsleistung direkt mit den Versicherten abgerechnet werden würde. Zu Recht? |

    1. Entlastungsbetrag

    Es ist Folgendes zu beachten: Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und u. U. auch im Pflegeheim haben Anspruch auf einen sog. Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 EUR monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende (vgl. § 45b Abs. 1 S. 2 SGB XI). Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen bei Inanspruchnahme von Leistungen derTages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder zugelassenen ambulanten Pflegedienste. Es handelt sich um einen Anspruch auf Kostenerstattung.

    2. Vollstreckungsalternativen

    Es können folgende Vollstreckungsalternativen auftreten: