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  • · Fachbeitrag · Deliktshandlung

    Klage auf Feststellung einer Deliktshandlung

    | Deliktshandlung oder nicht? Die Beantwortung dieser Frage kann für einen Zugriff auf das Vermögen des Schuldners entscheidend sein. Der folgende Fall eines Lesers ist daher von besonderer praktischer Bedeutung. |

     

    1. Der Fall unseres Lesers

    Ein Leser schildert uns folgenden Fall: Dem Gläubiger liegt ein Vollstreckungsbescheid vor. Über das Vermögen des Schuldners wurde im Mai 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Forderung wurde ohne das Attribut einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet und in die Insolvenztabelle eingetragen. Das Insolvenzverfahren wurde im Dezember 2010 mangels Masse eingestellt. Daraufhin beantragte der Gläubiger einen Auszug aus der Insolvenztabelle gemäß § 201 Abs. 2 InsO. Im Jahr 2016 wird ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, und der Gläubiger meldet die titulierte Forderung nun als Deliktsforderung an, da der Schuldner bei der zugrunde liegenden Beauftragung einer Reparaturleistung laut Schufa viele weitere Verbindlichkeiten und mehrfach die e. V. abgegeben hatte. Der Schuldner widerspricht der Anmeldung als Deliktshandlung. Die Forderung wird daher ohne das Forderungsattribut zur Insolvenztabelle festgestellt. Ist ein Klageverfahren auf Feststellung einer Deliktshandlung noch möglich?

     

    2. Die Lösung

    Grundsätzlich obliegt es dem Gläubiger, Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner zu erheben, wenn der Schuldner die Forderung wirksam bestritten hat (§ 184 Abs. 1 InsO).