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  • · Fachbeitrag · Deliktsforderung

    Beim Eingehungsbetrug wird kompletter nicht verwirklichter Kaufpreis erfasst

    Hat der Käufer marktgängiger Ware über seine Zahlungswilligkeit oder -fähigkeit getäuscht, wird zugunsten des Verkäufers vermutet, dass der Kaufpreis ohne die Täuschung dem Verkäufer über ein Geschäft mit einem Dritten zugeflossen wäre (BGH 15.11.11, VI ZR 4/11, Abruf-Nr. 120006).

    Entscheidungsgründe

    Bei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung bestimmt sich die Höhe des Schadens grundsätzlich nach der Differenzhypothese. Dies bedeutet, dass die Vermögenslage, die aufgrund des schädigenden Ereignisses eingetreten ist, mit der zu vergleichen ist, die ohne das Ereignis bestanden hätte. Es ist somit der Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu ersetzen (BGH NJW 11, 1962).

     

    Hiervon zu unterscheiden ist der Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. Dieser soll den Anspruchsteller so stellen, als ob die Verbindlichkeit ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Die Frage nach dem Erfüllungsinteresse kann sich jedoch im Deliktsrecht nicht stellen, da dieses nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und einer möglichen Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft. Der Schadenersatzanspruch aus Delikt richtet sich allein auf das „Erhaltungsinteresse“. Dies gilt auch, wenn der Anspruch neben einer vertraglichen Schadenersatzpflicht besteht, da der Geschädigte keinen Anspruch hat, besser zu stehen, als er ohne die schädigende Handlung stünde.