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  • · Fachbeitrag · Corona-Krise

    Welche Zahlungen als Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise sind pfändbar?

    | Gemäß Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 3.4.20 (IV C 5-S 2342/20/10009:001) können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Der Zweck der Sonderzahlungen besteht darin, die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten („systemrelevante Berufe“) in der Corona-Krise anzuerkennen. Erfasst werden allerdings nur Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.20 und dem 31.12.20 erhalten. Da nicht nach Berufen getrennt wird, gilt die Steuerfreiheit für alle Zulagen bis insgesamt 1.500 EUR über dem vereinbarten Arbeitslohn. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Sie sind in der Lohnabrechnung auszuweisen. Doch welche dieser Sonderleistungen sind pfändbar? Der folgende Beitrag klärt auf. |

    1. Sonderzahlungen als Zahlbeträge in Lohnabrechnung

    Grundlage der Berechnung des Pfändungsbetrags bildet das monatliche Nettoeinkommen (§ 850e Nr. 1 ZPO ‒ sog. Nettomethode; vgl. BAG VE 13, 153). Um dieses zu überprüfen, kann der Gläubiger vom Schuldner die Lohnabrechnung nach § 836 Abs. 3 ZPO herausverlangen. Möglich ist aber auch, dass der Gläubiger den Anspruch auf Erteilung der Lohnabrechnung als unselbstständigen Nebenanspruch im amtlichen Formular unter „Anspruch A“ mitpfändet. Dies gilt vor allem, wenn es der Lohnabrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können (BGH VE 13, 59).

     

    MERKE | Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, den pfändbaren Betrag selbst zu bestimmen. Diese Aufgabe wird gemäß § 850c Abs. 3 S. 2 ZPO durch Bezugnahme auf die Tabelle im Anhang zu § 850c ZPO und die ergänzende Anwendung des § 850e ZPO dem Drittschuldner übertragen. In den amtlichen Pfändungsformularen wird auf Seite 7 ausdrücklich darauf hingewiesen.

     

    a) Unpfändbare Einkommensteile schmälern pfändbaren Betrag

    In § 850a ZPO werden besondere Einkommensteile aus sozialen Gründen oder mit Rücksicht auf eine Zweckgebundenheit für unpfändbar erklärt. Diese Bezüge bleiben also bei Ermittlung des pfändbaren Arbeitseinkommens (§§ 850c bis 850g ZPO) unberücksichtigt (§ 850e Nr. 1 ZPO). Sie kommen auch bei Berechnung des Pfändungsfreibetrags nicht zum Ansatz. Der Arbeitgeber (Drittschuldner) muss die nach dieser Vorschrift unpfändbaren Bezüge vom Arbeitseinkommen absetzen und voll an den Schuldner auszahlen.

     

    Für die Annahme einer Unpfändbarkeit der gezahlten Sonderzulagen kommt allein § 850a Nr. 3 ZPO in Betracht. Hiernach müssten die Gelder jedoch als „...Gefahrenzulagen … und Erschwerniszulagen“ zu qualifizieren sein. Aber ist dies tatsächlich so?

     

    b) Sonderzahlung als Gefahrenzulagen

    Unter „Gefahrenzulage“ fallen u. a. Vergütungen für einen besonderen Aufwand oder ein besonderes Risiko des Schuldners, etwa für Arbeiten, die der Einwirkung von Erschütterungen, Hitze, Lärm, Wasser, Säuren und Staub besonders ausgesetzt sind, Schacht- und Tunnelarbeiten, Taucher- und andere Arbeiten unter Druckluft (Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl., § 850a Rn. 5aa).

     

    Beachten Sie | Man könnte etwa bei Supermarktangestellten eine besondere Gefährdung annehmen, da diese Kontakte zu zahlreichen Menschen hinnehmen müssen, die andere aufgrund der geltenden Ausgangsbeschränkungen nicht haben dürfen. Allerdings birgt der ausgeübte Beruf als solches keine berufsspezifischen Gefahren in sich.

     

    c) Sonderzahlung als Erschwerniszulage

    Erschwerniszulagen sind u. a. Zuschläge, die für besondere Erschwernisse der Arbeitsleistung als solche gezahlt werden (BAG NJW 17, 3675). Ausgehend von dem oben beschriebenen Zweck der Sonderzahlungen, nämlich die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anzuerkennen, handelt es sich aber gerade nicht um eine Zulage aus beruflichen Erschwernissen. Im Klartext: Die Zulage dient vielmehr als Anerkennung für den unermüdlichen Einsatz derer, die „den Laden derzeit am Laufen halten“.

     

    Beachten Sie | Es liegt zwar derzeit eine Erschwernis der Arbeit vor, da neue Hygienevorschriften und Desinfektionsaufgaben gelten, das Tragen von Schutzkleidung ‒ somit ungünstige Bedingungen vorliegen ‒ zum Teil vorgeschrieben ist sowie Zusatzaufgaben entstanden sind, wie z. B. auf Mindestabstände oder Verkaufseinschränkungen hinzuweisen (z. B. Toilettenpapier nur 1 x pro Kunde) etc. Im Umkehrschluss gilt aber auch, dass derzeit die meisten Menschen unter ungünstigen Bedingungen arbeiten müssen, z. B. auch Behördenmitarbeiter, für die ebenfalls Hygienevorschriften, Desinfektionsaufgaben und das Achten auf Mindestabstände gilt.

     

    FAZIT | Die „Corona“-Sonderzahlung ist keine Erschwerniszulage und damit pfändbar.

     

    Gerade im Gesundheitswesen arbeiten viele Pflegekräfte derzeit bis an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit. In diesem Zusammenhang dürften daher vermehrt Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit anfallen. Für Gläubiger gilt es, zu beachten, dass solche Zulagen im Gegensatz zu den „Corona“-Sonderzahlungen Erschwerniszulagen sind. Der BGH (VE 16, 189) hat hierzu allerdings entschieden: Nachtarbeitszuschläge sind nur als Erschwerniszulagen unpfändbar, soweit der Arbeitgeber sie dem Schuldner steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt. Das BAG (VE 18, 110) hat sich dieser Auffassung angeschlossen, die Anwendbarkeit des § 3b EStG aber noch auf Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit erweitert.

     

    2. Sonderzahlungen als Sachleistungen in Lohnabrechnung

    Wie oben dargestellt, kann der Drittschuldner die Leistungen auch als Sachleistungen gewähren. Auch solche Leistungen sind in der Lohnabrechnung auszuweisen, da sie Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 2 ZPO darstellen (BAG BB 96, 164). Hierunter fallen z. B. Deputate, Kost und Logis, Kfz-Gestellung, verbilligter Warenbezug (z. B. Freitrunk) bzw. Personalrabatte oder das Stellen von Dienst-/Arbeitskleidung.

     

    MERKE | Nach Ansicht des BGH (NZI 18, 528) handelt es sich um einheitliches Arbeitseinkommen. Geld- und Naturalleistungen sind nach § 850e Nr. 3 S. 1 ZPO zusammenzurechnen, wenn der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch solche Sachleistungen als Naturalleistungen erhält, wobei der unpfändbare Betrag in erster Linie der Naturalleistung zu entnehmen ist. Die Wertberechnung obliegt grundsätzlich dem Drittschuldner. Die Richtsätze des Sozialversicherungsrechts (Sozialversicherungsentgeltverordnung ‒ SvEV) sind regelmäßig Grundlage zur Feststellung des ortsüblichen Wertes.

     

    Vollstreckungsrechtliche Folgen: Geld- und Naturalleistungen sind insgesamt zu betrachten. Erhält der Schuldner aus seinem Arbeitsverhältnis neben dem in Geld zahlbaren Einkommen auch Sachleistungen als Naturalleistungen, sind Geld- und Naturalleistungen zwecks Pfändung zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c ZPO unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist. Dies bedeutet: Der Wert der Naturalleistung wird voll berücksichtigt.

     

    Weiter bedeutet dies auch, dass in Geld zahlbares Einkommen des Schuldners bei Zusammentreffen mit Naturalleistungen auch unterhalb der unpfändbaren Beträge liegen kann. Bei der Ermittlung der Pfändungsgrenze nach § 850e ZPO ist der Wert der Naturalleistungen einzusetzen und auf den Teil zu verrechnen, der dem Schuldner verbleibt, denn durch den Erhalt der Naturalien ist ein Teil des Bedarfs bereits gedeckt (LAG Hessen ZVI 09, 408).

    3. Weigerung bzw. Falschberechnung durch Drittschuldner

    Ist nach Prüfung der Lohnabrechnung ersichtlich, dass der Arbeitgeber als Drittschuldner die pfändbaren Beträge zu Ungunsten des Gläubigers ermittelt hat, indem er fehlerhaft die „Corona“-Sonderzahlungen bzw. den Wert der Sachleistungen als unpfändbar ansieht, hat der Gläubiger zwei Möglichkeiten:

     

    Der Gläubiger sollte zunächst versuchen, den Drittschuldner nachweislich unter Hinweis auf eine ggf. zu erhebende Drittschuldnerklage auf den Fehler hinzuweisen und zu verlangen, dass dieser die zu wenig ausgekehrten pfändbaren Beträge neu berechnet und nachzahlt.

     

    Musterformulierung / Schreiben an Drittschuldner

    An den Drittschuldner …

     

    Pfändungsangelegenheit Gläubiger ./. Schuldner

     

    Sehr geehrte Damen und Herren,

     

    hiermit zeige ich mittels beigefügter Vollmacht die Vertretung des Gläubigers als Mandanten an.

    Ich nehme Bezug auf den Ihnen am … zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts … vom …, Az.: … ./. 20, durch den der Anspruch des Schuldners nach „Anspruch A“ wirksam gepfändet und überwiesen wurde. Ausweislich der Lohnabrechnung des Schuldners für den Monat … ist dort ein Betrag von … EUR als Sonderzahlung bzw. der Wert der Sachleistungen mit ... EUR ausgewiesen. Dieser Betrag wurde jedoch fälschlicherweise dem durch Sie nach § 850e Nr. 1 ZPO, § 850a ZPO zu ermittelnden unpfändbaren Einkommen zugrunde gelegt.

     

    Bei der Sonderzahlung bzw. dem Wert der Sachleistungen handelt es sich nicht um unpfändbare Einkommensteile ‒ insbesondere nach § 850a Nr. 3 ZPO. Die Zahlung stellt weder eine Gefahren- noch Erschwerniszulage dar. Dies ergibt sich bereits aus dem Zweck der Sonderzahlungen. Dieser besteht gerade darin, die besondere und unverzichtbare Leistung von Beschäftigten in der Corona-Krise anzuerkennen.

     

    Sie werden daher unter Fristsetzung bis zum … aufgefordert, unter Beachtung, dass die Sonderzahlung bzw. der Wert der Sachleistungen dem pfändbaren Einkommen zuzurechnen ist, eine Neuermittlung der pfändbaren Einkünfte vorzunehmen. Nach fruchtlosem Fristablauf werde ich meinem Mandanten empfehlen, Drittschuldnerklage zu erheben.

     

    Rechtsanwalt

     

    Anlage

     

    Sollte die oben beschriebene Vorgehensweise keinen Erfolg bringen, sollte der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht, das den PfÜB erlassen hat, eine klarstellende Entscheidung herbeiführen, aus der sich ergibt, dass der Drittschuldner angewiesen wird, dass die „Corona“-Sonderzahlungen bzw. der Wert der Sachleistungen bei der Ermittlung des unpfändbaren Einkommen nicht berücksichtigt werden dürfen.

     

    Musterformulierung / Klarstellungsantrag an Vollstreckungsgericht

    An das Amtsgericht … ‒ Vollstreckungsgericht ‒

     

    In Sachen Gläubiger ./. Schuldner, Az.: … M … / 20,

     

    zeige ich hiermit mittels beigefügter Vollmacht die Vertretung des Gläubigers als Mandanten an und beantrage, wie folgt zu beschließen:

     

    • 1. Der Drittschuldner wird bis zum 31.12.20 angewiesen, dass die aufgrund der Corona-Krise gewährten Sonderzahlungen bzw. der Wert der Sachleistungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR dem pfändbaren Einkommen zuzurechnen sind.

     

    • 2. Die Zwangsvollstreckung wird bis zur endgültigen Entscheidung zunächst einstweilen eingestellt mit der Maßgabe, dass die gepfändeten und noch zu pfändenden Beträge an keine der Parteien auszuzahlen sind und zunächst treuhänderisch beim Drittschuldner verbleiben.
    •  
    • Begründung

    Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts … vom …, Az.: … M … / 20, wurde der Anspruch des Schuldners nach „Anspruch A“ zugunsten des Gläubigers wirksam gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen. Der Beschluss wurde dem Drittschuldner am … wirksam zugestellt.

    Beweis: Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers … vom …, Az: DRII … /. 20

     

    Ausweislich der Lohnabrechnung des Schuldners für den Monat … ist dort ein Betrag in Höhe von … EUR als Sonderzahlung bzw. der Wert der Sachleistungen ausgewiesen.

     

    Beweis: Lohnabrechnung … vom …

     

    Dieser Betrag wurde fälschlicherweise dem durch den Drittschuldner nach § 850e Nr. 1 ZPO, § 850a ZPO zu ermittelnden unpfändbaren Einkommen zugrunde gelegt.

     

    Gemäß Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 3.4.20 (IV C 5-S 2342/20/10009:001) können Arbeitgeber ihren Beschäftigten als Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Der Zweck der Sonderzahlungen besteht darin, die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten („systemrelevante Berufe “) in der Corona-Krise anzuerkennen. Erfasst werden allerdings nur Sonderleistungen, welche die Beschäftigten zwischen dem 1.3.20 und dem 31.12.20 erhalten. Entgegen der Auffassung des Drittschuldners handelt es sich bei den Sonderzahlungen bzw. dem Wert der Sachleistungen nicht um unpfändbare Einkommensteile ‒ insbesondere nach § 850a Nr. 3 ZPO. Die Zahlungen stellen weder eine Gefahren- noch Erschwerniszulage dar. Dies ergibt sich bereits aus dem Zweck der Sonderzahlungen. Dieser besteht gerade darin, die besondere und unverzichtbare Leistung von Beschäftigten in der Corona-Krise anzuerkennen.

     

    Unter den Begriff der Gefahrenzulage fallen u. a. Vergütungen für einen besonderen Aufwand oder ein besonderes Risiko des Schuldners, wie für Arbeiten, die der Einwirkung von Erschütterungen, Hitze, Lärm, Wasser, Säuren und Staub besonders ausgesetzt sind, Schacht- und Tunnelarbeiten, Taucher- und andere Arbeiten unter Druckluft (Musielak/Voit/Flockenhaus, 17. Aufl., ZPO § 850a Rn. 5aa). Es muss sich um berufsspezifische Gefahren als solche handeln. Dies ist jedoch vorliegend gerade nicht der Fall.

     

    Auch handelt es sich vorliegend nicht um eine Erschwerniszulage. Dies sind u. a. Zuschläge, die nur für besondere Erschwernisse der Arbeitsleistung als solche gezahlt werden (BGH VE 16, 189; BAG VE 18, 110). Ausgehend von dem Zweck der Sonderzahlungen, nämlich die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anzuerkennen, handelt es sich aber gerade nicht um eine Zulage aus beruflichen Erschwernissen.

     

    Rechtsanwalt

     

    Anlage

     

    Weist die Lohnabrechnung eine Sachleistung aus und hat der Gläubiger Zweifel an deren korrekten Bewertung durch den Drittschuldner, kann dies bei Meinungsverschiedenheiten nur im Wege der Zahlungs- bzw. Feststellungsklage vor dem Prozessgericht geklärt werden (BGH NZI 18, 528; BGH VE 13, 62). Eine Bewertung durch das Vollstreckungsgericht im Wege einer klarstellenden Entscheidung scheidet somit aus. Ein solcher Antrag ist unzulässig.

    4. Sonderzahlungen gehen auf P-Konto ein

    Unterhält der Schuldner ein P-Konto und wird das unpfändbare Arbeitseinkommen durch den Arbeitgeber als Drittschuldner ‒ unter Berücksichtigung der gezahlten „Corona“-Zulage ‒ als pfändbarer Betrag dem Konto gutgeschrieben, gilt für den Schuldner ein automatischer, nicht von einem Antrag abhängiger Pfändungsschutz bei der Pfändung des Kontoguthabens (Anspruch D). Ihm wird der monatliche Pfändungsfreibetrag nach § 850k Abs. 1 S. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO für einen Kalendermonat als Sockelfreibetrag gewährleistet (derzeit: 1.178,59 EUR).

     

    PRAXISTIPP | Liegt das durch den Arbeitgeber auf das P-Konto überwiesene unpfändbare Einkommen unterhalb des Sockelbetrages, muss das Kreditinstitut diesen Betrag an den Schuldner auszahlen.

     

    Nach § 850k Abs. 4 ZPO ist ein Schuldnerantrag und eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts erforderlich, wenn der Sockelbetrag erweitert werden soll. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner verlangt, dass die „Corona“-Sonderzahlung der Wert der Sachleistungen an ihn auszuzahlen sind.

     

    Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass das Vollstreckungsgericht in den für den allgemeinen Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und gleichgestellter Einkünfte vorgesehenen Fällen auch bei der Kontopfändung einen anderen pfändungsfreien Betrag festlegen kann.

     

    PRAXISTIPP | Im Rahmen eines solchen Schutzantrags muss jedoch der Schuldner dem Vollstreckungsgericht seine antragsbegründenden Tatsachen nachweisen. Insbesondere muss er darlegen, dass es sich bei dem gepfändeten Konto um ein P-Konto handelt. Hierzu muss er eine entsprechende Bescheinigung seiner Bank vorlegen, aus der auch der für ihn geltende Freibetrag hervorgehen muss. Des Weiteren muss er den Eingang der Gelder, die er zur Freigabe beantragt, nachweisen. Hierzu muss er Kontoauszüge vorlegen.

     

    Oft kombinieren Schuldner Freigabeanträge nach § 850k Abs. 4 ZPO auch mit einem Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO, indem sie sich auf Sittenwidrigkeit bzw. Unzumutbarkeit berufen. Im Rahmen der Prüfung des Antrags nach § 765a ZPO gilt allerdings, dass es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handelt. Deren Hürden zu überspringen sind sehr hoch und im Einzelfall zu prüfen.

     

    Leserservice: Haben auch Sie zu dieser Problematik Erfahrungen gemacht oder ggf. Entscheidungen erstritten? Teilen Sie uns dies mit (ve@iww.de). Wir werden in einer der nächsten Ausgaben von VE hierüber berichten.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2020 | Seite 98 | ID 46502194