· Urteilsbesprechung · Auslandsvollstreckung
Überraschungsentscheidungen unzulässig
Im Vollstreckungsversagungsverfahren nach Art. 45, 46 Brüssel Ia-VO stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Vollstreckungsschuldner die ihm im Ursprungsstaat zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft hat. Besonders praxisrelevant wird dies, wenn deutsche Gerichte zur Begründung der Zumutbarkeit auf ausländische Rechtsbehelfe abstellen. Erfolgt dies ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis, droht eine verfahrensrechtliche Überraschungsentscheidung – mit erheblichen Folgen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel. Der BGH hat entschieden: Will ein Gericht die Vollstreckungsversagung wegen nicht genutzter Rechtsmittel im Ursprungsstaat ablehnen, muss es auf die hierfür maßgeblichen ausländischen Vorschriften ausdrücklich hinweisen, sofern diese bislang nicht Verfahrensgegenstand waren.
Sachverhalt
Ein spanisches Arbeitsgericht verurteilte eine deutsche Schuldnerin durch Versäumnisurteil. Die Zustellung des Urteils erfolgte öffentlich im spanischen Staatsanzeiger, obwohl die Geschäftsanschrift offenbar bekannt war. Die Schuldnerin beantragte daraufhin in Deutschland nach Art. 46 Brüssel Ia-VO die Versagung der Vollstreckung wegen ordre-public-Verstoßes.
Entscheidungsgründe
Das OLG Düsseldorf wies den Antrag zurück, da die Schuldnerin ein spanisches Rechtsmittel nach Art. 241 LOPJ (Nichtigkeitsantrag) nicht ausgeschöpft habe und sich deshalb nicht auf ordre public berufen könne. Der BGH hob die Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück (26.3.26, IX ZB 16/25, Abruf-Nr. 253674).
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