Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Arrest und Einstweilige Verfügung

    So wird die Vollziehung abgerechnet

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In der anwaltlichen Praxis besteht immer wieder Unsicherheit darüber, wie die Vollziehung eines Arrestes bzw. einer einstweiligen Verfügung abzurechnen ist. Der folgende Beitrag klärt hierüber auf. |

     

    Gemäß Vorbem. 3.3.3 RVG-VV wird eine Vollziehungsmaßnahme wie eine Vollstreckungsmaßnahme abgerechnet. Ergänzend hierzu regelt § 18 Abs. 1 Nr. 2 RVG, dass jede Vollziehungsmaßnahme bei Vollziehung von Arrest oder einstweiliger Verfügung eine gebührenrechtlich besondere Angelegenheit darstellt, soweit sie sich nicht auf die Zustellung beschränkt. Ein Anwalt kann daher eine 0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3309 RVG-VV) und bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins eine 0,3-Terminsgebühr (Nr. 3310 RVG-VV) abrechnen. Aber: Bei Zustellung einer Gebots-, Verbots- oder Unterlassungsverfügung entsteht keine gesonderte Gebühr (vgl. §§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9, 16 RVG).

     

    • Beispiel 1

    Anwalt R. erwirkt zugunsten seines Mandanten M. eine einstweilige Verfügung, wonach das im Besitz des Gegners S. befindliche Kfz (Wert: 15.000 EUR) sichergestellt werden soll. Das Gericht setzt den Streitwert auf ein Drittel der Hauptsache fest (5.000 EUR). R. lässt das Kfz durch Gerichtsvollzieher X. sicherstellen.

     

    Lösung:  

    0,3-Verfahrensgebühr aus 5.000 EUR, Nr. 3309 RVG-VV

    90,90 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 RVG-VV

    18,18 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 RVG-VV

    20,73 EUR

    129,81 EUR