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  • · Fachbeitrag · Arbeitseinkommen

    Pfändungsfreibetrag bei Inanspruchnahme von Pflegegeld/Sachleistungen

    | Der BGH hat durch Beschluss vom 21.12.17 (IX ZB 18/17, Abruf-Nr. 199618 ) im Rahmen eines Insolvenzverfahrens entschieden: Auch beim beihilfeberechtigten Privatversicherten rechtfertigen Kosten für die medizinische Behandlung, die von der gesetzlichen Krankenkasse für den gesetzlich Versicherten und der Sozialhilfe für den Sozialhilfeberechtigten nicht übernommen würden, in der Regel keine Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens. |

     

    Der BGH weiter: Nimmt der pflegebedürftige Schuldner Pflegegeld nach § 37 SGB XI in Anspruch, kann sein Pfändungsfreibetrag nicht wegen der benötigten Hilfestellungen für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung erhöht werden. Nimmt der pflegebedürftige Schuldner Sachleistungen nach § 36 SGB XI in Anspruch, kommt eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags in Betracht, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung für eine erforderliche und verhältnismäßige Pflege wegen der in § 36 Abs. 3 SGB XI genannten Höchstbeträge nicht ausreichen, sofern die Sozialhilfe im Fall der Mittellosigkeit des Schuldners für die Pflegeleistungen aufkommen würde.

     

    Wichtig | Die Entscheidung wirkt auch im Hinblick auf die Einzelzwangsvollstreckung. In der nächsten Ausgabe von VE werden wir daher über ihre praktischen Auswirkungen berichten.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 73 | ID 45199781