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  • 10.05.2012 · IWW-Abrufnummer 121421

    Landgericht Koblenz: Beschluss vom 10.04.2012 – 2 T 215/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    2 T 215/12
    23 M 1357/07 AG Koblenz

    Landgericht Koblenz

    Beschluss

    In der Zwangsvollstreckungssache XXX

    Hier: Antrag gemäß § 850 k Abs. 4 ZPO

    hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht XXX – als Einzelrichter – auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 16. März 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 28. Februar 2012 am 10. April 2012 beschlossen:

    Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 28. Februar 2012, Aktenzeichen 23 M 1357/07, wie folgt neu gefasst:

    Der Antrag der Schuldnerin vom 30. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

    Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.012,69 Euro festgesetzt.

    Gründe:

    I.
    Am 30. Januar 2012 beantragte die Schuldnerin den unpfändbaren Betrag ihrer laufenden Einkünfte betreffend das Konto Nr. XXX bei der weiteren Beteiligten freizugeben und die Pfändung ihres Kontos insoweit aufzuheben. Dazu trug sie vor, ihr Arbeitseinkommen von ca. 1.400 € netto sei schon anderweitig gepfändet, so dass nur noch die unpfändbaren Lohnanteile auf das Konto überwiesen würden. Zudem sei sie ihrem am 29. Oktober 1986 geborenen Sohn unterhaltspflichtig.

    Mit Beschluss vom 28. Februar 2012 änderte das Amtsgericht Koblenz daraufhin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insoweit ab, dass das Guthaben auf dem Konto der Schuldnerin in Höhe des überwiesenen Arbeitseinkommens nicht der Pfändung unterworfen sei bzw. der entsprechende Betrag monatlich an die Schuldnerin unter Abänderung des pfändbaren Betrages gemäß § 850 k Abs. 4 ZPO freigegeben werde.

    Gegen diese, ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 02. März 2012 zugestellt Entscheidung wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 16. März 2012, die am gleichen Tage bei Gericht einging.

    II.
    Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist gem. §§ 793, 567, 569 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet.

    Der Antrag der Schuldnerin auf Erhöhung des Freibetrages wegen ihrer Unterhaltspflichten ging von vornherein ins Leere und war schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen.

    Tatsächlich beträgt nämlich der pfändungsfreie Betrag auf dem genannten Konto der Schuldnerin ohnehin schon 1.416,11 Euro, wenn von einer unterhaltsberechtigten Person auszugehen ist.

    Grundsätzlich steht der Schuldnerin bei einem Pfändungsschutzkonto zunächst ein monatlicher Freibetrag nach § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 2a ZPO, mithin in Höhe von 1.028,89 Euro zu.

    Nach § 850k Abs. 2 ZPO gilt die Pfändung des Guthabens im Übrigen als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass in Erhöhung des Freibetrages nach Absatz 1 bestimmte Beträge nicht von der Pfändung erfasst sind. Im vorliegenden Fall hat die Schuldner vorgetragen, sie gewähre ihrem 1986 geborenen Sohn XXX Unterhalt. Nach § 850k Abs. 2 i.V.m. § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO führt dies hier automatisch zu einer Erhöhung des Freibetrages um 387,22 Euro für die erste unterhaltsberechtigte Person. Dies ergibt einen Freibetrag in Höhe von 1.416,11 Euro insgesamt.

    Soweit die Schuldnerin einen solchen Freibetrag begehrt, muss sie gem. § 850k Abs. 5 ZPO der Drittschuldnerin durch eine geeignete Bescheinigung (§ 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO) nachweisen, dass der über 1.082,89 Euro hinausgehende Betrag wegen ihrer Unterhaltsgewährung unpfändbar ist. Einer Entscheidung des Gerichts bedürfte es dazu nicht. Diese Nachweispflicht aus § 850k Abs. 5 ZPO kann die Schuldnerin nicht dadurch umgehen, dass sie eine Entscheidung des Gerichts nach § 850k Abs. 4 ZPO zur Feststellung desselben Ergebnisses beantragt.

    Auf die Beschwerde der Gläubigerin war daher der angegriffene Beschluss des Amtsgericht aufzuheben und klarstellend der Antrag der Schuldnerin auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages zurückzuweisen.

    Eine Kostenentscheidung erübrigt sich wegen § 788 ZPO.

    Der Streitwert wurde gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG anhand der zu vollstreckenden Forderung bestimmt.