17.07.2025 · IWW-Abrufnummer 249165
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 22.05.2025 – IX ZB 38/24
Stützt ein Gläubiger seinen Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einem vollstreckbaren Endurteil, entfällt der mit dem Urteil erbrachte Beweis der Forderung als Voraussetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch in diesem Fall, wenn der Schuldner auf dem Prozessweg - sei es auch nur vorläufig - die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil erreicht und die gegebenenfalls an die Einstellung gestellten Voraussetzungen erfüllt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09 , NZI 2010, 225 Rn. 6 ff).
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Weinland
am 22. Mai 2025
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 207.846,59 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Schuldner und seine Ehefrau waren Miteigentümer einer Immobilie zu je 1/2. Aufgrund eines sie als Erben der Ehefrau ausweisenden Erbscheins sind die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 (fortan: Beteiligte) in Erbengemeinschaft neben dem Schuldner als hälftige Eigentümer dieser von dem Schuldner bewohnten Immobilie im Grundbuch eingetragen. Sie betreiben die Zwangsversteigerung des hälftigen Miteigentumsanteils des Schuldners an der Immobilie und die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft. Am 27. Oktober 2022 erwirkten sie vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ein rechtskräftiges Urteil über Miete und Nutzungsentschädigung in Bezug auf das Anwesen gegen den Schuldner. Wegen der Forderung sind die Beteiligten nicht dinglich an der Immobilie gesichert.
2
Der Schuldner verweigert die Begleichung dieser Forderung genauso wie die Bedienung weiterer zugunsten der Beteiligten gegen ihn titulierter Forderungen mit der Begründung, die Beteiligten seien nicht Erben nach seiner Ehefrau geworden. Sie seien daher zu Unrecht im Grundbuch als Miteigentümer der Immobilie eingetragen worden. Das sie begünstigende Testament seiner verstorbenen Ehefrau vom 9. Januar 2008 sei unwirksam. Am 2. Januar 2023 erhob der Schuldner eine dahingehende Erbenfeststellungsklage vor dem Landgericht Mainz. Am 25. Januar 2023 stellten die Beteiligten Insolvenzantrag gegen ihn. Am 4. Mai 2023 erhob der Schuldner wegen der Forderung aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2022 Vollstreckungsgegenklage. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 stellte das Landgericht Karlsruhe die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Urteil einstweilen ein.
3
Das Insolvenzgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 5. Juni 2023 eröffnet und den weiteren Beteiligten zu 3 zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung auf die sofortige Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom 15. August 2023 aufgehoben und die Sache an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 20. März 2024 hat das Insolvenzgericht das Verfahren erneut eröffnet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit der von dem Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Schuldner weiterhin gegen den Eröffnungsbeschluss.
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Mit Beschluss vom 21. November 2024 hat der Senat antragsgemäß die weitere Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einstweilen ausgesetzt.
II.
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Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht zulässig. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums der Einzelrichter entschieden hat.
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Es kommt entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung auch nicht darauf an, ob das Beschwerdegericht aufgrund einer nachträglichen Entwicklung den von ihm bejahten Zulassungsgrund objektiv zu Unrecht angenommen hat. Denn das Rechtsbeschwerdegericht ist gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO selbst dann an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage von vornherein nicht entscheidungserheblich gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2018 - V ZB 149/17 ,WM 2018, 1052Rn. 5). Erst Recht gilt dies, wenn sich die Unerheblichkeit erst in Anbetracht einer der angefochtenen Entscheidung nachfolgenden Veränderung ergeben sollte.
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2. Der angefochtene Beschluss unterliegt indes der Aufhebung, weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters ( Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO zwingend dem Kollegium zu übertragen. Bejaht er wie im Streitfall mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was von dem Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - IX ZB 6/20 ,ZIP 2021, 642Rn. 4; vom 26. September 2024 - IX ZB 5/24 ,WM 2024, 2020Rn. 4 mwN zur st. Rspr.).
9
3. Das Beschwerdegericht wird zu prüfen haben, ob das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2022 vollstreckbar ist oder die Vollstreckung aus dem Urteil wirksam eingestellt worden ist. Insoweit weist der Senat für das weitere Verfahren auf Folgendes hin:
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a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt allerdings voraus, dass das Insolvenzgericht vom Vorliegen eines Eröffnungsgrunds überzeugt ist ( BGH, Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZB 118/04 , NZI 2006, 405 Rn. 6; vom 14. Januar 2021 - IX ZB 12/20 ,ZIP 2021, 302Rn. 5). Ist der Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) unabhängig davon gegeben, ob die Forderung des antragstellenden Gläubigers gegen den Schuldner besteht, setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht voraus, dass der Richter vom Bestehen dieser Forderung überzeugt ist. In diesem Fall genügt zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens - neben der anderweitig gewonnenen Überzeugung des Richters vom Vorliegen des Insolvenzgrunds - die Glaubhaftmachung der Forderung durch den antragstellenden Gläubiger ( BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - IX ZB 12/20 ,ZIP 2021, 302Rn. 6).
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b) Hängt das Vorliegen des Eröffnungsgrunds dagegen - wie nach den bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts im Streitfall - vom Bestand der Forderung des antragstellenden Gläubigers dergestalt ab, dass der Schuldner nur dann zahlungsunfähig oder überschuldet ist, wenn die von dem antragstellenden Gläubiger geltend gemachte Forderung besteht, reicht die Glaubhaftmachung der Forderung nicht aus. In diesem Fall hat der Gläubiger den Bestand seiner Forderung zu beweisen, wenn ihr der Schuldner substantiiert widerspricht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91 ,ZIP 1992, 947; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04 ,ZIP 2006, 247Rn. 3, 6; vom 29. März 2007 - IX ZB 141/06 ,ZIP 2007, 1226Rn. 7; vom 14. Januar 2021 - IX ZB 12/20 ,ZIP 2021, 302Rn. 7).
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aa) Der Beweis kann durch die Vorlage eines Titels über die Forderung geführt werden. Ist die Forderung dagegen nicht tituliert, gehen Zweifel zu Lasten des antragstellenden Gläubigers. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Insolvenzgerichts, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter Forderungen zu überprüfen. Fällt die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig aus, ist der Gläubiger in diesem Fall auf den Prozessweg zu verweisen ( BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04 ,ZIP 2006, 247Rn. 6; vom 14. Januar 2021 - IX ZB 12/20 ,ZIP 2021, 302Rn. 7).
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bb) Dem Insolvenzgericht obliegt es auf der anderen Seite ebenso wenig, rechtlich und tatsächlich zweifelhaften Einwänden des Schuldners gegen eine titulierte Forderung nachzugehen ( BGH, Beschluss vom 29. November 2007 - IX ZB 12/07 ,ZIP 2008, 281Rn. 9 mwN). Insoweit ist der Schuldner ebenfalls auf den Prozessweg zu verweisen, dem - in Eilfällen auch kurzfristig - hinreichende Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Vollstreckbarkeit auf den dafür vorgesehenen prozessualen Wegen zu beseitigen (etwa nach § 712 Abs. 1 Satz 2 , § 714 Abs. 1 ZPO oder § 719 Abs. 1 Satz 1 , § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder § 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO ; vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 - IX ZR 229/22 ,WM 2025, 266Rn. 39 mwN). Ist es dem Schuldner gelungen, die Vollstreckbarkeit der titulierten Forderung auf diese Weise - sei es auch nur vorläufig - zu beseitigen, fehlt es an dem erforderlichen Beweis der Forderung des antragstellenden Gläubigers.
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Allein der darauf abzielende Antrag des Schuldners genügt insoweit allerdings nicht (Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Aufl., § 14 Rn. 41). Erforderlich ist eine stattgebende Entscheidung des Prozessgerichts und gegebenenfalls die Erfüllung der darin bestimmten Voraussetzungen für die (vorläufige) Einstellung der Zwangsvollstreckung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09 , NZI 2010, 225 Rn. 7).
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cc) Aus der in § 179 Abs. 2 , § 184 Abs. 2 InsO enthaltenen Unterscheidung zwischen Endurteilen und vollstreckbaren Schuldtiteln folgt für die Frage des Beweises einer für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein entscheidenden, einzelnen Forderung auch dann nichts anderes, wenn der Gläubiger - wie im Streitfall - ein (rechtskräftiges) Urteil über seine Forderung erlangt hat. Auch dann steht es dem Beweis der Forderung und somit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entgegen, wenn der Schuldner eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vor dem Prozessgericht erreicht hat (aA Riewe, NZI 2025, 122, 123 [BGH 21.11.2024 - IX ZB 38/24] ).
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(1) Die gesetzliche Wertung in § 179 Abs. 2 InsO gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05 ,ZIP 2006, 1452Rn. 11; Urteil vom 23. Januar 2025 - IX ZR 229/22 ,WM 2025, 266Rn. 38 mwN). Unmittelbare Bedeutung hat sie aber ausschließlich für das insolvenzrechtliche Forderungsfeststellungsverfahren gemäß §§ 174 ff InsO . Kann sich der Gläubiger in diesem Verfahren zum Nachweis seiner Forderung auf ein Endurteil berufen, beruht die daran anknüpfende Betreibungslast des Bestreitenden allein auf der in dem Urteil enthaltenen hoheitlichen Feststellung (vgl. Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 179 Rn. 21; MünchKomm-InsO/Schumacher, 4. Aufl., § 179 Rn. 24) und ist - anders als im Fall eines (sonstigen) vollstreckbaren Schuldtitels - unabhängig von der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeitserklärung des Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1953 - V ZR 71/52 , LM § 146 KO Nr. 1 unter I. zu § 146 Abs. 6 KO). Durch das Fehlen der Vollstreckbarkeit des von dem Gläubiger erwirkten Endurteils oder eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ändert sich an der Betreibungslast des Bestreitenden im Forderungsfeststellungsverfahren folglich nichts. Vielmehr muss dieser das Urteil selbst zu Fall bringen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1953, aaO).
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(2) In der in Frage stehenden Fallgestaltung geht die Bedeutung des Titels aber über die Frage der bloßen Betreibungslast für eine zur Tabelle angemeldete und bestrittene Forderung hinaus, weil von ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit seinen weitreichenden Folgen in entscheidender Weise abhängt. Insoweit ist es angemessen, den Schuldner mit Blick auf die Eröffnungsvoraussetzungen nicht anders als bei (sonstigen) vollstreckbaren Schuldtiteln zu behandeln und keine höheren Anforderungen an die Beseitigung der Beweiswirkung des Titels zu stellen. Gelingt es dem Schuldner auf dem Prozessweg, die Einzelzwangsvollstreckung aus dem Endurteil vorläufig einstellen zu lassen und erfüllt er die in dem Einstellungsbeschluss gegebenenfalls bestimmten Voraussetzungen, steht dieser Umstand daher dem Betreiben der Gesamtvollstreckung mittels Insolvenzantrags ebenfalls (einstweilen) entgegen, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich und gerade auf diese eine Forderung gestützt werden soll. Der Schuldner würde ansonsten bei einem Insolvenzantrag seines Gläubigers wegen der Eilbedürftigkeit des Insolvenzeröffnungsverfahrens in vielen Fällen faktisch rechtlos gestellt, wenn er darauf verwiesen würde, erst das gegen ihn erwirkte Urteil in der Hauptsache, etwa durch ein erfolgreiches Rechtsmittel oder eine erfolgreiche Vollstreckungsgegenklage, zu Fall zu bringen.
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(3) Dies gilt anders als das Beschwerdegericht meint auch in den Fällen, in denen der Gläubiger - wie im Streitfall - sich auf ein rechtskräftiges Urteil stützt und der Eröffnungsgrund vom Bestand dieser Forderung des antragstellenden Gläubigers dergestalt abhängt, dass der Schuldner nur dann zahlungsunfähig oder überschuldet ist, wenn diese Forderung besteht. Daher war das Beschwerdegericht grundsätzlich nicht befugt, trotz der vom Schuldner mit Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2023 erreichten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2022 zu prüfen, ob die vom Schuldner gegen dieses Urteil erhobene Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO und die Klage gemäß § 826 BGB Erfolg haben würden.
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c) Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, das Vorbringen der Parteien und die in der Rechtsbeschwerdeinstanz erhobenen Einwände nach diesen Maßstäben zu überprüfen.
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4. Der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Karlsruhe vom 20. März 2024 (30 IK 67/23) ist mit dem Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch die Entscheidung des Senats wieder vollziehbar.
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aa) In Anbetracht des im Rechtsbeschwerdeverfahren mitgeteilten Beschlusses des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 2024 über die Aufhebung des vorangegangenen Beschlusses vom 17. Oktober 2023, mit dem die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2022 vorläufig eingestellt worden ist, sieht der Senat für eine weitere Aussetzung der Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses gemäß § 4 InsO , § 575 Abs. 5 , § 570 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17 Rn. 29 ff ) keinen Anlass.
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bb) Die Frage, ob von dem Erfordernis der (vorläufigen) Beseitigung der Vollstreckbarkeit des von dem Gläubiger erwirkten Titels, mit dem Ziel, dessen Beweiswirkung auszuschließen, bei unstreitigen oder offensichtlichen Sachverhalten eine Ausnahme zu machen ist (vgl. zu dieser Erwägung BGH, Beschluss vom 17. September 2009 - IX ZB 26/08 ,ZInsO 2009, 2072Rn. 5; Urteil vom 23. Januar 2025 - IX ZR 229/22 ,WM 2025, 266Rn. 40 mwN), kann auch im Streitfall und an dieser Stelle offenbleiben. Weder sind die Einwendungen des Schuldners gegen die im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2022 titulierte Forderung im Streitfall unstreitig noch ist ihre materiell-rechtliche Berechtigung und ihr prozessuales Durchgreifen im Hinblick auf § 767 Abs. 2 ZPO nach den getroffenen Feststellungen zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich.
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