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  • 26.03.2021 · IWW-Abrufnummer 221385

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 14.01.2021 – I ZB 53/20

    Ein Gläubiger, der gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO den Gerichtsvollzieher beauftragt, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners im Sinne des § 802l ZPO einzuholen, muss nicht selbst gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen eigenen Antrag gestellt haben oder stellen, eine Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO einzuholen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, WM 2019, 33 Rn. 15 - Gebühr für Drittauskunft und Beschluss vom 16. Mai 2019 - I ZB 79/18, NJW-RR 2019, 1079 Rn. 8).


    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer
    beschlossen:

    Tenor:

    Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund - 8. Zivilkammer - vom 22. Juni 2020 aufgehoben.

    Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.



    Gründe

    1


    I. Der Gläubiger, ein Notar, betreibt gegen den Schuldner wegen titulierter Gebührenforderungen in Höhe von insgesamt 618,80 € die Zwangsvollstreckung. Der zu vollstreckende Betrag beläuft sich einschließlich Zinsen und Kosten auf insgesamt 696,11 €.


    2


    Der Gläubiger beauftragte die Gerichtsvollzieherin am 2. Januar 2020 mit der Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802l ZPO.


    3


    Die Gerichtsvollzieherin lehnte die Durchführung des Auftrags mit der Begründung ab, ein solcher Antrag könne nur von einem Gläubiger gestellt werden, der zuvor selbst gegen den Schuldner das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft betrieben habe. Das Amtsgericht hat die vom Gläubiger dagegen eingelegte Erinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag weiter.


    4


    II. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als zulässig, aber unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:


    5


    Drittauskünfte gemäß § 802l Abs. 1 ZPO könne nur derjenige Gläubiger erlangen, der zuvor das Verfahren über die Abgabe der Vermögensauskunft gegen den Schuldner betrieben habe. Gegen die unter anderem vom Bundesgerichtshof vertretene Gegenauffassung spreche maßgeblich, dass die Einholung von Fremdauskünften unter Berücksichtigung des Rechts des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung sowie in Abwägung mit den Gläubiger- und Allgemeininteressen an einer zügigen und erfolgreichen Vollstreckung gegenüber der Einholung einer Selbstauskunft des Schuldners grundsätzlich subsidiär sei. Auch könne es sich bei den Voraussetzungen für die Datenerhebung, unter denen anderweitig eingeholte Drittauskünfte gemäß § 802l Abs. 4 ZPO einem weiteren Gläubiger übermittelt werden dürften, allein um die in § 802l Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen handeln, dass entweder der Schuldner die Vermögensauskunft verweigere oder eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten sei. Wenn danach diese Voraussetzungen "auch bei diesem Gläubiger" vorliegen sollten, spreche alles für eine Auslegung des Gesetzes dahin, dass diese Voraussetzungen auch im Verhältnis zu dem weiteren Gläubiger vorliegen müssten.


    6


    III. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch ansonsten nach § 575 ZPO zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.


    7


    1. Der Gerichtsvollzieher ist nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO beim Vorliegen eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags des Gläubigers befugt, gemäß § 802l ZPO Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einzuholen. Nach § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO darf er, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben (Nr. 1), das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, gemäß § 93 Abs. 8 AO bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 AO bezeichneten Daten abzurufen (Nr. 2) und beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 StVG zu einem Fahrzeug erheben, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist (Nr. 3). Die Erhebung der Daten und das Ersuchen sind nach § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist.


    8


    2. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Gläubiger im Streitfall nicht berechtigt war, eine Drittauskunft zu beantragen. Ein Gläubiger, der gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO den Gerichtsvollzieher beauftragt, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners im Sinne des § 802l ZPO einzuholen, muss nicht selbst gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen eigenen Antrag gestellt haben oder stellen, eine Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO einzuholen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, WM 2019, 33 Rn. 15 - Gebühr für Drittauskunft; Beschluss vom 16. Mai 2019 - I ZB 79/18, NJW-RR 2019, 1079 Rn. 8).


    9


    a) Die Auffassung, die der beschließende Senat insoweit in den beiden vorstehend angeführten Entscheidungen unter Bezugnahme auf den Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vertreten hat, ist allerdings sowohl in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (für die grundsätzliche Zulässigkeit eines solchen "isolierten Antrags" durch einen Folgegläubiger LG Oldenburg, JurBüro 2014, 664 [juris Rn. 6 bis 8]; LG Koblenz, DGVZ 2015, 111, 112 [juris Rn. 20 bis 27] = JurBüro 2016, 382; LG Frankfurt [Oder], DGVZ 2016, 28 [juris Rn. 6]; LG Ravensburg, DGVZ 2017, 149, 150 [juris Rn. 10]; LG Krefeld, JurBüro 2017, 545, 546 [juris Rn. 10]; AG Euskirchen, DGVZ 2015, 94, 95 [juris Rn. 13]; AG Heidelberg, DGVZ 2015, 226, 227 [juris Rn. 10 und 11]; AG Heidelberg, DGVZ 2016, 54, 55 bis 57 [juris Rn. 8 bis 15] = JurBüro 2016, 378; AG Schwerin, DGVZ 2017, 92 [juris Rn. 8]; AG Leipzig, JurBüro 2018, 490, 493 [juris Rn. 49]; AG Dresden, DGVZ 2018, 187 [juris Rn. 6] = JurBüro 2018, 549; aA LG Stuttgart, DGVZ 2019, 211, 212 f. [juris Rn. 11 ff., 23 bis 25] = JurBüro 2019, 604; AG Esslingen, DGVZ 2013, 195 [juris Rn. 5 f.]; AG Fürth [Bayern], DGVZ 2014, 225 [juris Rn. 7]; AG Calw, DGVZ 2019, 85, 86 [juris Rn. 7 f.]; AG Wittenberg, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 26 M 1369/19, juris Rn. 4; AG Stralsund, DGVZ 2020, 19 [juris Rn. 2 bis 4]; AG Essen, DGVZ 2020, 151 f. [juris Rn. 9 bis 17]) als auch im Schrifttum umstritten (für die Zulässigkeit eines isolierten Antrags durch Folgegläubiger BeckOK.ZPO/Fleck, 38. Edition [Stand: 1. September 2020], § 802l Rn. 13a.1; MünchKomm.ZPO/Forbriger, 6. Aufl., § 802l Rn. 38; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 802l Rn. 2; Würdinger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 802l Rn. 7; Hk-ZPO/Rathmann, 8. Aufl., § 802l Rn. 4; Nober in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 78. Aufl., § 802l Rn. 1; Walker/Vuia in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 802l Rn. 3; Hk-ZV/Sternal, 3. Aufl., § 802l Rn. 8; Mroß, DGVZ 2012, 169, 177; ders., AnwBl 2013, 16, 21; ders., DGVZ 2013, 69, 70; Harnacke/Bungardt, DGVZ 2013, 1, 7 [Fall 28]; Seip, DGVZ 2013, 67, 68; Büttner, JurBüro 2018, 395, 399; aA Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 802l Rn. 3; Mroß, DGVZ 2019, 213, 214; Walker, DGVZ 2020, 61, 63; widersprüchlich Meller-Hannich in Prütting/Gehrlein, ZPO, 12. Aufl., § 802l Rn. 2 einerseits und Rn. 5 sowie Rn. 19 andererseits).


    10


    b) Die erst durch das Hineinlesen eines in der gesetzlichen Regelung nicht enthaltenen Tatbestandsmerkmals bewirkte Unzulässigkeit isolierter Anträge von Folgegläubigern, gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners gemäß § 802l ZPO einzuholen, wird unter anderem mit der Systematik der zuletzt genannten Vorschrift begründet. Deren Absatz 4 bestimme für die Weitergabe bereits erhobener Drittauskünfte an einen weiteren Gläubiger, dass die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen müssten (AG Calw, DGVZ 2019, 85, 86 [juris Rn. 7]). Diese Regelung wäre unverständlich, wenn der weitere Gläubiger seinerseits unter Hinweis auf die anderweitig nicht erteilte Vermögensauskunft isoliert die Einholung von Drittauskünften beantragen könnte (AG Wittenberg, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 26 M 1369, juris Rn. 4).


    11


    Diese Sichtweise berücksichtigt nicht, dass der Gerichtsvollzieher gemäß § 802l Abs. 4 Satz 1 ZPO nach § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei ihm eingegangen sind, auch einem weiteren Gläubiger übermitteln darf, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung bei diesem Gläubiger ebenfalls vorliegen. Ein Gläubiger, der nicht selbst durch seinen Antrag die Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners veranlasst hat und nach deren Inhalt keine vollständige Befriedigung erlangen kann, hat danach zwar gemäß den allgemeinen zivilprozessualen Regeln die Voraussetzungen für die Einholung von Drittauskünften in seiner Person darzulegen (BGH, NJW-RR 2019, 1079 Rn. 14). Die Regelung des § 802l Abs. 4 Satz 1 ZPO setzt damit aber gerade voraus, dass auch ein Gläubiger, der nicht selbst durch seinen Antrag die Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners veranlasst hat, die Einholung von Drittauskünften verlangen kann, wenn er darlegt, dass die dafür bestehenden Voraussetzungen in seiner Person vorliegen.


    12


    c) Die Unzulässigkeit isolierter Anträge von Folgegläubigern wird in systematischer Hinsicht weiterhin damit begründet, dass gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO bei bereits abgegebener Vermögensauskunft zu prüfen sei, ob eine vollständige Befriedigung des antragstellenden Gläubigers nicht zu erwarten sei. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Calw (DGVZ 2019, 85, 86 [juris Rn. 7 f.]) rechtfertigt dies allein jedoch nicht den Gegenschluss, dass auch im Rahmen des § 802l Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO auf die fehlende Abgabe der Vermögensauskunft gegenüber dem antragstellenden Gläubiger abzustellen ist.


    13


    d) Für die Unzulässigkeit isolierter Anträge von Folgegläubigern, gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO Drittauskünfte einzuholen, wird ferner angeführt, es dürfe nicht übersehen werden, dass in der Verweigerung der Vermögensauskunft gegenüber einem vorhergehenden Gläubiger weder rechtlich noch tatsächlich eine Verweigerung gegenüber jedem Folgegläubiger gesehen werden dürfe. Allein aufgrund der Nichtabgabe der Vermögensauskunft gegenüber einem vorhergehenden Gläubiger stehe daher keineswegs fest, dass der Folgegläubiger ebenfalls keine Selbstauskunft des Schuldners erhalte. Aus der Subsidiarität der Drittauskunft, die sich aus der verfahrensrechtlich verlangten "Erforderlichkeit" des Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Schuldners ergebe, folge daher zwingend, dass ein Folgegläubiger zuerst selbst das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO betreiben müsse, bevor er wegen deren Verweigerung gegenüber einem anderen Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Erhebung von Drittauskünften beauftragen könne. Der Schuldner müsse den Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung deshalb auch gegenüber einem Folgegläubiger durch eine freiwillige Selbstauskunft, die Begleichung der Vollstreckungsforderung innerhalb der Frist des § 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO oder eine gütliche Einigung gemäß § 802b Abs. 1 ZPO abwenden können (Walker, DGVZ 2020, 61, 63 mwN).


    14


    Diese Sichtweise lässt unberücksichtigt, dass der Schuldner keinen Anspruch darauf hat, eine von ihm geschuldete Vermögensauskunft gegenüber einem bestimmten Gläubiger nicht erteilen zu müssen. Nach dem Gesetz besteht die Pflicht des Schuldners zur Auskunftserteilung entweder gegenüber jedem seiner Gläubiger oder aber gegenüber keinem von ihnen, wobei diese Pflicht gegenüber jedem der Gläubiger denselben Inhalt hat (BeckOK.ZPO/Fleck aaO § 802l Rn. 13a.1 Abs. 3). Außerdem ist der Schuldner im Falle der Verweigerung der Auskunft nicht schutzwürdig, weil er damit pflichtwidrig gehandelt hat und gegebenenfalls weiß, dass auch noch andere Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben könnten (BeckOK.ZPO/Fleck aaO § 802l Rn. 13a.1 Abs. 4).


    15


    e) Für die Unzulässigkeit isolierter Anträge von Folgegläubigern, gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO Drittauskünfte einzuholen, wird schließlich noch ins Feld geführt, das Vollstreckungsverfahren sei als ein Zweiparteienverfahren zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ausgestaltet, weshalb die im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2019 (I ZB 79/18, NJW-RR 2019, 1079) aufgezeigte Tendenz, sich in ein Gesamtvollstreckungssystem zu begeben, im Gesetz keine Stütze habe (AG Stralsund, DGVZ 2020, 19 [juris Rn. 3]; Mroß, DGVZ 2019, 213, 214).


    16


    Aus dieser Ausgestaltung des Vollstreckungsverfahrens folgt jedoch keineswegs, dass Erkenntnisse, die in von anderen Gläubigern des Schuldners betriebenen Vollstreckungsverfahren gewonnen worden sind, nicht in einem gegen den Schuldner aktuell betriebenen weiteren Vollstreckungsverfahren verwertet werden dürfen. Die Zivilprozessordnung sieht die weitere Verwertung solcher bereits gewonnenen Erkenntnisse im Gegenteil im Interesse der Effizienz der Zwangsvollstreckung etwa in § 802l Abs. 4 ZPO und in § 802d Abs. 1 und 2 ZPO ausdrücklich vor. So beantragt im Fall des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht "der Gläubiger", sondern "ein Gläubiger", das heißt ein Folgegläubiger, die Vermögensauskunft, und erhält er, wenn die Vermögensauskunft bereits erteilt worden ist, die insoweit ermittelten Informationen (BeckOK.ZPO/Fleck aaO § 802l Rn. 13a.1 Abs. 5). Damit kann - zumal unter Berücksichtigung der oben in Rn. 14 angesprochenen Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Schuldners - auch nicht angenommen werden, dass die Drittauskunft nach § 802l ZPO im Hinblick auf den mit ihr verbundenen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, zu dem auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehört, zwingend voraussetzt, dass der entsprechende Antrag gerade von dem Gläubiger gestellt wird, gegenüber dem der Schuldner die Auskunft verweigert hat (BeckOK.ZPO/Fleck aaO § 802l Rn. 13a.1 Abs. 6; aA Walker, DGVZ 2020, 61).


    17


    f) Der Schuldner wird mit der vorstehend dargestellten Sichtweise, nach der ein Gläubiger, der gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO den Gerichtsvollzieher beauftragt, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners im Sinne des § 802l ZPO einzuholen, nicht selbst gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen eigenen Antrag auf Einholung einer Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO gestellt haben oder stellen muss, im Übrigen auch nicht schutzlos gestellt. Sobald er die Auskunft abgibt, können alle seine Folgegläubiger die Daten nach § 802l ZPO zwei Jahre lang grundsätzlich nicht mehr erheben, sondern müssen sich, sofern nicht die Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO vorliegen, während dieser Zeit mit den Informationen nach § 802c ZPO begnügen (vgl. BeckOK.ZPO/Fleck aaO § 802l Rn. 13a.1 Abs. 7).


    18


    IV. Nach alledem hat der mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts weder aus den von diesem angenommenen noch auch aus anderen Gründen Bestand und ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht hat - wie zuvor auch das Amtsgericht - den Antrag des Gläubigers schon deshalb als unbegründet angesehen, weil es - zu Unrecht - angenommen hat, nur derjenige Gläubiger könne die Drittauskünfte gemäß § 802l Abs. 1 ZPO erlangen, der zuvor das Verfahren über die Abgabe der Vermögensauskunft gegen den Schuldner betrieben habe. Es hat daher die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht weitergehend geprüft. Damit fehlt es an einer tatrichterlichen Grundlage für die in der vorliegenden Sache zu treffende Sachentscheidung, womit dem Senat eine abschließende Entscheidung der Sache selbst verwehrt ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).


    Koch
    Schaffert
    Pohl
    Schmaltz
    Odörfer

    Vorschriften