Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 18.11.2015 · IWW-Abrufnummer 145829

    Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 20.10.2015 – 14 W 675/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Aktenzeichen: 14 W 675/15
    8 M 819/14 AG St. Goar
    2 T 502/15 LG Koblenz

    Oberlandesgericht Koblenz

    Beschluss

    In der Beschwerdesache


    - Gläubigerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin -

    Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

    an dem weiter beteiligt sind:

    1. Bezirksrevisor beim Landgericht Koblenz, …
    - sonstiger Beteiligter -

    2. Obergerichtsvollzieher …
    - sonstiger Beteiligter -

    wegen Zwangsvollstreckung
    hier: Kostenansatzbeschwerde

    hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Walter am 20.10.2015 beschlossen:

    1. Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin wird die Entscheidung des LG Koblenz vom 10.09.2015 (2 T 502/15) sowie des AG St. Goar vom 11.02.2015 (8 M 819/14) aufgehoben und der Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers vom 12.11.2014 (DR II -1174/14) insoweit aufgehoben, wie er 10 € nach Nr. 100 KVGv-KostG nebst den Auslagen (Nr. 711 und Nr. 716 KVGvKostG) an-gesetzt hat, und auf 3 € nach Nr. 101 KVGvKostG nebst den hierauf bezogenen fiktiven Auslagen (Nr. 701 und Nr. 716 KVGvKostG) ermäßigt.

    2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe:

    I.
    Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer weiteren Beschwerde gegen den Kostenansatz für die persönliche Zustellung einer Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802f Abs. 1 ZPO durch den Obergerichtsvollzieher.

    Die Gläubigerin hat am 17.9.2014 über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichtes, dort eingegangen am 19. September 2014, den Obergerichtsvollzieher beauftragt, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Mit einer gütlichen Erledigung hat sie sich einverstanden erklärt. Der Vollstreckungsauftrag ist bei dem Obergerichtsvollzieher am 23. September 2014 eingegangen.

    Mit Schreiben vom 16.10.2014 hat der Obergerichtsvollzieher den Schuldner zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft auf den 6. November 2014 geladen. Die Ladung versuch-te er erfolglos am 20.10.2014 persönlich zuzustellen. Es blieb bei einer Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten.

    Ausweislich des Protokolls über die Abnahme der Vermögensauskunft vom 6. November 2014 war eine gütliche Erledigung nicht möglich. Gründe hierfür gibt der Obergerichtsvollzieher nicht an. Ausweislich der Mitteilung an die Gläubigerin vom 12.11.2014 ergaben sich aus dem Vermögensverzeichnis keinerlei pfändbare Gegenstände.

    Der Gerichtsvollzieher hat für die persönliche Zustellung der Ladung die Gebühr nach Nr. 100 KVGvKostG in Höhe von 10 € nebst Auslagen (Nrn. 711, 716 KVGvKostG) angesetzt. Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Kostenerinnerung nach § 5 GvKostG i.V.m. § 66 GKG, mit der sie zugleich die Zulassung der Beschwerde beantragte. Nach der Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz, der lediglich auf die Entscheidung des LG Bochum vom 23.10.2014 (7 T 121/14) verwies, hat das Amtsgericht am 11.2.2015 die Erinnerung zurückgewiesen, zugleich jedoch die Beschwerde zugelassen. Der sodann form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.

    Nach Anhörung des handelnden Obergerichtsvollziehers wies das Landgericht die Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.9.2015 zurück, wobei es sich weithin die Erwägungen des LG Bochum wortwörtlich zu eigen machte. Zugleich hat es die weitere Beschwerde zugelassen.

    II.
    Die nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässige weitere Beschwer-de ist im tenorierten Umfang begründet. Dabei legt der Senat die Beschwerde dahin aus, dass nicht nur der Ansatz der Gebühr (Nr. 100 KVGvKostG), sondern auch die mit ihr in un-trennbarem Zusammenhang stehenden Auslagen (Nrn. 711, 716 KVGvKostG) angegriffen werden.

    Die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft ist dem Schuldner grundsätzlich per Post zu übersenden (so wohl auch OLG Köln, vom 13.04.2015, 17 W 319/14, Rn. 23 – zitiert nach juris, für den Fall, dass der Gläubiger eine entsprechende Weisung erteilt; noch zum alten Recht: LG Cottbus vom 11. Mai 2010, 7 T 6/10; LG Dresden, Beschluss vom 10.07.2007, 3 T 501/07; zum neuen Recht: AG Eschwege, vom 27.01.2014, 3 M 3231/13; AG Balingen, vom 17.03.2014, 3 M 174/14; AG Hannover, vom 04.04.2014, 765 M 157472/14; AG Lichtenberg, vom 10.04.2014, 35 KM 8002/14; AG Mannheim, vom 21.02.2014, 7 M 3/14; Musielak-Wittschier, ZPO, 12. Auflage, § 194, Rn. 2). Entgegenstehende Aspekte des Einzelfalles, die aus sachlichen Gründen eine abweichende Sicht gebieten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

    Der Gerichtsvollzieher bestimmt nach § 15 Abs. 2 S. 1 GVGA die Zustellungsart nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist zu sehen, dass die zu erledigende Aufgabe in der Zustellung der Ladung besteht. Weitere Aufgaben, die in diesem Zusammenhang erledigt werden können, etwa der Versuch einer gütlichen Einigung, haben außer Betracht zu bleiben. Das ergibt sich schon aus der systematischen Stellung von § 15 GVGA, der sich im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils der GVGA findet, während die Zwangsvollstreckung im Zweiten Abschnitt geregelt ist. Es ist deshalb schon fraglich, ob § 15 Abs. 2 S. 1 GVGA tatsächlich einschlägig ist oder nur Anwendung findet, wenn ein isolierter Zustellungsauftrag erteilt wird. Das übersieht die Gegenauffassung (LG Offenburg DGVZ 2014,259; AG Köln vom 14. Oktober 2014, 288 M 857/14).

    Auf diese Frage kommt es allerdings vorliegend nicht an, weil die Entscheidung des Obergerichtsvollziehers ermessensfehlerhaft war. Es war deshalb nicht weiter zu vertiefen, dass es sich bei der GVGA lediglich um eine Verwaltungsvorschrift handelt, die zwar den Gerichtsvollzieher nicht aber die Vollstreckungsparteien und die Gerichte bindet. Ausgangspunkt der Überlegungen müssen mithin die Bestimmungen der Zivilprozessordnung nach Maßgabe der hierzu anerkannten Grundsätze sein.

    Die Ermessensfehlerhaftigkeit ergibt sich bereits daraus, dass der Obergerichtsvollzieher nicht alle – allgemeinen wie konkreten – Gesichtspunkte in seine Abwägung zur Ermessensentscheidung eingestellt hat. Dem geht das Landgericht nicht weiter nach. Ausweislich seiner eigenen Stellungnahme vom 29.07.2015 (Blatt 26 GA) geht der Obergerichtsvollzieher einerseits davon aus, dass dem Gläubiger generell kein Dispositionsrecht zusteht, andererseits allein der Umstand, dass der Obergerichtsvollzieher nach § 802b ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll, die persönliche Zustellung geboten erscheinen lasse. Diese Erwägungen greifen zu kurz.

    Der Obergerichtsvollzieher hat vielmehr einen unzutreffenden Ansatz für seine Ermessensentscheidung gewählt und nicht alle maßgeblichen Kriterien eingestellt. Das macht sie ermessensfehlerhaft.

    § 802a Abs. 1 ZPO stellt über die weiteren Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers die Aufgabe, die Beitreibung von Geldforderungen zügig, vollständig und kostensparend durchzuführen. Damit streitet schon die gegenüber § 15 GVGA vorrangige gesetzliche Regelung für die postalische Zustellung, da sie nach den Nrn. 101, 701, 716 KvGvKostG kostenschonender auszuführen ist. Während die persönliche Zustellung Kosten in Höhe von 16,25 € - 29,25 € auslösen kann, ist die postalische Zustellung mit maximal 9,45 € deutlich günstiger. Dabei ist in Anwendung von § 802a Abs. 1 ZPO nicht nur das Gläubigerinteresse aus seiner Stellung als primärer Kostenschuldner zu sehen, sondern auch das Erstattungsinteresse des Schuldners, der diese Kosten letztlich nach § 788 ZPO zu tragen hat, so dass die erfolglose persönliche Zustellung im Sinne der Intention des Obergerichtsvollziehers geeignet ist, die Gesamtforderung gegen den Schuldner weiter zu erhöhen. Das liegt nicht im beiderseitigen Interesse der Vollstreckungsparteien. Es ist nicht zu erkennen, dass der Obergerichtsvollzieher die Kostenproblematik auch nur erwogen hat.

    Wollte man dem Obergerichtsvollzieher dahin folgen, dass in Anwendung der Ermessensentscheidung nach § 15 GVGA auch die Vollstreckungsvorschriften in den Blick zu nehmen sind, kann seine Auffassung, dem Gläubiger stehe keine Dispositionsbefugnis zu, keinen Bestand haben. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass der Gläubiger Herr des Verfahrens ist und Beginn, Art und Ausmaß der Vollstreckung bestimmt (Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 704 Rn. 19; BGH NJW 2011, 2149; LG Bochum DGVZ 2014, 261; LG Kaiserslautern DGVZ 2014, 165; LG Berlin JurBüro 2003, 545; LG Hamburg RPfleger 2002, 370; LG Köln MDR 1998, 495). Schon daraus folgt seine allgemeine Dispositionsbefugnis, soweit seiner Weisung keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Das hat der Obergerichtsvollzieher nicht nur nicht gesehen, sondern ist von einem gegenteiligen Standpunkt ausgegangen. Die Erwägung des Landgerichtes, die Wahl der Zustellungsart sei „ein Zwischenschritt bei der Durchführung einer laufenden Zwangsvollstreckung“ und betreffe deshalb nicht Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs, überzeugt den Senat nicht. Die Zustellung der Terminsladung ist Teil des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft, wie sich zweifelsfrei aus § 802f Abs. 1 ZPO ergibt. Sie ist der Zwangsvollstreckung weder vor- noch nachgelagert. In der Konstruktion des § 802f Abs. 1 ZPO, dem Schuldner mit der Terminsladung die letztmalige Möglichkeit des Forderungsausgleiches zu geben, erfüllt sie auch einen tragenden Zweck im Hinblick auf die Befriedigung der Vollstreckungsforderung, der über die reine Benachrichtigung vom Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft hinausgeht.

    Die Überlegung des Landgerichtes, dass die Wahl der Zustellungsart weder im Gesetz noch in der GVGA von einer entsprechenden Weisung des Gläubigers abhängig gemacht wird, zeigt vor dem dargestellten Hintergrund einen unzutreffenden Ansatz. Umgekehrt ist es erforderlich, dass nicht dispositives Recht einer solchen Weisung entgegensteht, zumal es sich um eine Parteizustellung handelt, wie das Landgericht zutreffend feststellt. Die Amtsstellung des Gerichtsvollziehers ist durch die nicht dispositiven Normen hinreichend gesichert. Letztlich muss auch dem Eindruck entgegengewirkt werde, die kostenaufwändigere Zustellungsform werde allein aus dem Vergütungsinteresse des Gerichtsvollziehers und/oder der Justiz gewählt. Auch das gehört zum Schutz der Amtsstellung und des Ansehens des Gerichtsvollziehers. Die Sorge des Landgerichtes ist deshalb unbegründet. Die Frage der Zweckmäßigkeit des Vorgehens ist im Kern von dem antragstellenden Gläubiger und nicht von dem Gerichtsvollzieher zu beantworten. Das ergibt sich (auch) daraus, dass es dem Gläubiger obliegt, die Reihenfolge seiner Anträge im Rahmen der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers nach § 802a ZPO zu bestimmen. So ist es durchaus eine sachgerechte Überlegung des Gläubigers, dass sich eine gütliche Einigung besser erzielen lässt, wenn die Abnahme der Vermögensauskunft unmittelbar bevorsteht. Auch andere Aspekte aus der Kommunikation des Gläubigers mit dem Schuldner aus den meist schon mehrfachen Versuchen des Gläubigers, eine gütliche Einigung außergerichtlich zu erreichen, können diesen Wunsch sachlich begründet nahelegen.

    Diese Dispositionsbefugnis nimmt die Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung im Übrigen in § 31 Abs. 2 GVGA auf, wenn dort festgelegt wird, dass der Gerichtsvollzieher Weisungen des Gläubigers insoweit zu berücksichtigen hat, als sie mit den Gesetzen oder der Geschäftsanweisung nicht in Widerspruch stehen. Es obliegt also dem Gerichtsvollzieher konkret zu bezeichnen, gegen welche Vorschrift eine postalische Zustellung verstoßen soll. Dazu lässt sich der Stellungnahme des Obergerichtsvollziehers nichts entnehmen. Auf etwaige Wünsche des Gläubigers oder des Schuldners hinsichtlich der Ausführung der Zwangsvollstreckung nimmt der Gerichtsvollzieher nach § 58 Abs. 2 GVGA Rücksicht, soweit es ohne überflüssige Kosten und Schwierigkeiten und ohne Beeinträchtigung des Zwecks der Vollstreckung geschehen kann. Auch diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Zustellung per Post verursacht sogar geringere Kosten (s.o.). Besondere Schwierigkeiten sind nicht zu ersehen, jedenfalls weder konkret noch anhand allgemeiner Erwägungen dargetan und belegt. Spätestens im Rahmen seiner Anhörung hätte der Obergerichtsvollzieher solche Aspekte anführen müssen. Gerade im Fall der beauftragten kombinierten Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802d ZPO hat der Schuldner zum anberaumten Termin zu erscheinen. Das gibt neben der Anregung im Ladungsschreiben eine hinreichende Möglichkeit für eine gütliche Erledigung, so dass auch § 802b Abs. 1 ZPO hinreichend Rechnung getragen ist. Der Gerichtsvollzieher kann im postalisch zu übersendenden Ladungsschreiben eine gütliche Erledigung nachhaltig anregen. Was er im konkreten Fall in seinem Formularschreiben dazu ausführt, entspricht allerdings nicht einmal § 802b ZPO, § 68 GVGA. Die hier zu beurteilende Konstellation ist also von der Beauftragung einer isolierten gütlichen Erledigung oder der gütlichen Erledigung im Zusammenhang mit der Zustellung einer Vorpfändung bzw. der Einholung von Vermögensauskünften Dritter zu unterscheiden, wo es keine weitere Möglichkeit der persönlichen Kontaktaufnahme mit dem Schuldner gibt. Das übersieht der Obergerichtsvollzieher. Anders als das AG Leipzig (DGVZ 2015, 136) meint, muss der Gläubiger seinen Auftrag nach persönlicher Zustellung auch nicht ausdrücklich begründen und rechtfertigen. Die Rechtfertigung ergibt sich nämlich schon aus § 802a Abs. 1 ZPO und dem dort für die Vollstreckung niedergelegten Grundsatz der kostensparenden Beitreibung sowie dem allgemeinen Grundsatz, dass der Gläubiger Beginn, Ende sowie Art und Ausmaß der Vollstreckung bestimmen darf (s.o.). Dabei bleibt unberücksichtigt, dass der Gerichtsvollzieher den Gläubiger hierzu hätte befragen müssen, wenn er Zweifel an der Intension der Weisung hatte.

    Das Ergebnis der Ermessensentscheidung des Gerichtsvollziehers ist mithin durch die normative Lage dahin vorgeprägt, dass grundsätzlich die Ladung per Post zuzustellen ist, eine andere Verfahrensweise dem Gerichtsvollzieher zwar offen steht, aber keine Kostenlast des Gläubigers und Schuldner (§ 788 ZPO) über die für die postalische Zustellung anfallende Vergütung hinaus auslöst. Dagegen können nur konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall streiten, die den Erfolg der persönlichen Ladung – Zustellung eines Schriftstücks – infrage stellen.

    Die entgegenstehende Auffassung, der Gerichtsvollzieher dürfe auf allgemeine Erwägungen und generelle Erfahrungswerte zurückgreifen (OLG Stuttgart NJW 2015, 2513; LG Bochum v. 23.10.2014, 7 T 121/14), überzeugt den Senat nicht. Die Entscheidungen übersehen, dass auch die Verpflichtung zu einer kostensparenden Beitreibung nach § 802a Abs. 1 ZPO wie die allgemeine Weisungs- und Dispositionsbefugnis des Gläubigers zu den allgemeinen Erwägungen gehört. Das OLG Stuttgart setzt sich insoweit mit § 802a Abs. 1 ZPO, der die Anordnungen der GVGA überwindet, ebenso wenig auseinander, wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung.

    Erwägungen, die im Einzelfall den Vorzug der persönlichen Zustellung gegenüber der postalischen Zustellung hinreichend sachlich begründen, macht der Gerichtsvollzieher schon nicht geltend. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Wie aus der Zustellungsurkunde zu ersehen, hatte der Gerichtsvollzieher nicht durch entsprechende Bemühungen sichergestellt, dass er den Schuldner anlässlich der persönlichen Zustellung auch wirklich antrifft. Es wurde nur eine Ersatzzustellung vorgenommen (Bl. 12 der Akte des Gerichtsvollziehers DR II 1174/14- GVA). Dass anderes aus der ex-ante-Sicht zu erwarten war, ist nicht dargetan. Wie sich aus dem Protokoll zur Abnahme der Vermögensauskunft ergibt, war letztlich auch eine gütliche Erledigung nicht zu erzielen, wobei der Gerichtsvollzieher die nach § 68 Abs. 2 S. 2 GVGA anzugebenden Gründe hierfür nicht protokolliert hat (Bl. 13 GVA). Aus dem Vermögensverzeichnis ergaben sich nach den Feststellungen des Gerichtsvollzieher (Bl. 15 der GVA) keinerlei pfändbare Habe. All dies sichert neben der eigenen Stellungnahme des Gerichtsvollziehers (Bl. 26 GA) die Erkenntnis, dass der Gerichtsvollzieher keine konkreten Anhaltspunkte dafür hatte, dass unmittelbar vor Ort eine gütliche Einigung gelingen könnte. Ersichtlich hat er diesen Aspekt auch nicht in seine Abwägung eingestellt (Bl. 26 GA).

    Dass die persönliche Zustellung aus Gründen der Beschleunigungsgebot erfolgte (vgl. hierzu LG Bonn DGVZ 2015, 115), ist nicht geltend gemacht und nicht zu ersehen. Genau das Gegenteil ist der Fall. Der Vollstreckungsauftrag ist am 23.09.2014 beim Gerichtsvollzieher eingegangen. Tatsächlich ist der Zustellungsversuch erst am 20.10.2014 erfolgt, d.h. nahezu einen Monat später. Wollte man § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GVGA zur Anwendung bringen, hätte eine postalische Zustellung binnen 3 Tagen erfolgen können, was im Hinblick auf ein schnelle gütliche Erledigung überzeugt hätte. Dass die Zustellungsurkunden bei einer postalischen Zustellung regelmäßig nicht oder verspätet zurückkommen, ist nicht behauptet und belegt.

    Nach alledem durfte keine die Gebühr nach Nr. 100 KVGvKostG auslösende persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erfolgen. Die entgegenstehenden Entscheidungen der Vorinstanzen waren danach aufzuheben.

    Allerdings ist kein Grund ersichtlich, dem Gerichtsvollzieher zumindest die Vergütung zuzubilligen, die er bei einer ordnungsgemäßen postalischen Zustellung nach den Nrn. 101, 701, 716 KVGvKostG erhalten hätte.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 S. GvKostG iVm. § 66 Abs. 8 GKG.

    Goebel Dr. Menzel Dr. Walter
    Vorsitzender Richter
    am Oberlandesgericht Richter
    am Oberlandesgericht Richter
    am Oberlandesgericht

    RechtsgebietVollstreckungskostenVorschriften§ 802a ZPO