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  • 20.06.2023 · IWW-Abrufnummer 235861

    Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 13.12.2022 – 3 U 129/22

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Brandenburg

    Beschluss vom 13.12.2022


    In dem Rechtsstreit

    1. ...,
    Kläger, Berufungskläger u. Anschlussberufungsbeklagter,
    2. ...,
    Klägerin, Berufungsklägerin u. Anschlussberufungsbeklagte,
    3. ...,
    Kläger, Berufungskläger u. Anschlussberufungsbeklagter,
    4. ...,
    Klägerin, Berufungsklägerin u. Anschlussberufungsbeklagte,
    5. ...,
    Kläger, Berufungskläger u. Anschlussberufungsbeklagter,
    6. ...,
    Klägerin, Berufungsklägerin u. Anschlussberufungsbeklagte,
    7. ...,
    Kläger, Berufungskläger u. Anschlussberufungsbeklagter,
    8. ...,
    Klägerin, Berufungsklägerin u. Anschlussberufungsbeklagte,
    9. ...,
    Kläger, Berufungskläger u. Anschlussberufungsbeklagter,
    10. ...,
    Klägerin, Berufungsklägerin u. Anschlussberufungsbeklagte,
    Prozessbevollmächtigte zu 1 - 10: ...
    g e g e n
    1. ...,
    Beklagter, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger,
    2. ...,
    Beklagter, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger,
    3. ...,
    Beklagte, Berufungsbeklagte u. Anschlussberufungsklägerin,
    4. ...,
    Beklagte, Berufungsbeklagte u. Anschlussberufungsklägerin,
    Prozessbevollmächtigte zu 1 - 4: ...

    hat das Brandenburgische Oberlandesgericht - 3. Zivilsenat -durch XXX am 13.12.2022 b e s c h l o s s e n :

    Tenor:
    1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 09.06.2022, Az. 1 O 207/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
    2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

    Gründe

    Die Berufung ist zwar zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.

    1. Die Zulässigkeit der Berufung ist gegeben, insbesondere die Beschwerdesumme gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht. Der Senat geht aufgrund eigener Erfahrungswerte davon aus, dass die von den Klägern als geduldet verlangte Entfernung der auf den streitbefangenen Parzellen noch vorhandenen Baulichkeiten und Versorgungsleitungen Kosten in Höhe von jeweils mindestens 600 € verursacht. Dies gilt auch hinsichtlich derjenigen Parzellen, hinsichtlich derer die jeweiligen Kläger, wie in der Klageerwiderung vom 06.09.2021, dort S. 5, vorgetragen, ihre Gartenhäuser bereits selbst entfernt haben, und hinsichtlich derer die Kläger jedenfalls mit Schriftsatz vom 05.05.2022, dort S. 2/3, zugestanden haben, dass einzelne Geräteschuppen auf den Parzellen 8,9 und 10 im Zuge der Räumung abgebaut worden seien. Denn die Beseitigung der verbindenden Versorgungseinrichtungen für Wasser, Abwasser und Strom, die ausweislich des erstinstanzlichen Schriftsatzes der Kläger vom 05.05.2022 auch die außerhalb der Baulichkeiten befindlichen Leitungsstränge mit umfassen sollen, würde u.a. umfangreiche Erdarbeiten auf den bis zu 300 qm großen Pachtgrundstücken notwendig machen, die angesichts aktueller Stundenlöhne den Berufungsstreitwert überstiegen.

    2. Die Berufung hat jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache keinen Erfolg. Die gegenüber den erstinstanzlichen unverändert angekündigten Berufungsanträge sind nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, haben nämlich keinen vollstreckbaren Inhalt.

    Die Berufungserwiderung der Beklagten vom 26.10.2022 führt hierzu richtig Folgendes aus (S. 2 unten):

    "Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger in ihrer Berufungsbegründung setzt die hinreichende Bestimmtheit eines Antrags auf Duldung nicht nur voraus, dass nur der erstrebte Erfolg konkretisiert wird. Vielmehr ist der erstrebte Duldungserfolg und außerdem der Umfang der zu duldenden Arbeiten in seinen wesentlichen Umrissen und Schritten im Antrag so genau zu umschreiben (BGH, U. v. 28.09.2011, VIII ZR 242/10 zum Klageantrag auf Modernisierung einer Mietwohnung), dass der in Anspruch genommene Schuldner im Falle einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, was von ihm an zu duldenden Handlungen verlangt wird, damit er sich erschöpfend verteidigen kann und das Vollstreckungsgericht erkennen kann, ob der Schuldner der ihm gebotenen Verpflichtung nachgekommen ist ...".

    Diesen Vorgaben wird das Klagebegehren nicht gerecht. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sich auf der mit den Anträgen in Bezug genommenen Karte Anlage K 5 zur Klageschrift zwar den jeweiligen Klägern zuordenbare Grundstücksflächen finden, jedoch unklar bleibt, ob und wo sich darauf Baulichkeiten befinden. Dabei kann nicht ohne nähere Erklärung unterstellt werden, dass es sich bei den dort eingezeichneten schraffierten Teilflächen um Baulichkeiten handelt. Dessen ungeachtet ist die Karte offenbar auch nicht mehr aktuell, sind dort doch etwa tatsächlich vorhandene Geräteschuppen nicht eingetragen und aufstehende Gebäude von den früheren Grundstücksnutzern bereits entfernt worden, so dass die Klage jedenfalls mit Blick auf letzteres entweder abzuweisen oder Teilerledigung des Rechtsstreits zu erklären sein dürfte. Zum anderen lässt sich die Art und Lage der zu entfernenden Versorgungsleitungen aus der Karte Anlage K 5 nicht entnehmen, so dass der Umfang der zu duldenden Maßnahmen auf der Grundlage des angekündigten Antrags nicht zu erkennen ist, zumal es sich insofern gerade nicht um auf dem Grundstück aufstehende Baulichkeiten handelt.

    3. Mit der Zurückweisung der Berufung verlöre die Anschlussberufung der Beklagten ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO), so dass sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihr derzeit erübrigt.

    RechtsgebietKlageanträgeVorschriften§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 522 Abs. 2 ZPO