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  • 08.04.2021 · IWW-Abrufnummer 221671

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZB 24/20

    a) Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige" und ergänzendes Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020") handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung.

    b) Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.


    Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Borris
    beschlossen:

    Tenor:

    Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 6. August 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.



    Gründe



    I.

    1


    Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Forderung in Höhe von 12.204,60 €. Die Schuldnerin unterhält bei der Drittschuldnerin ein Pfändungsschutzkonto. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 4. Mai 2016 wurden die Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.


    2


    Mit Bescheid der Bezirksregierung K. vom 29. März 2020 wurde der Schuldnerin aufgrund des Programms zur Gewährung von Soforthilfen aus dem Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige" und dem ergänzenden Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020" eine Zuwendung in Höhe von 9.000 € bewilligt und am 2. April 2020 auf ihrem Pfändungsschutzkonto bei der Drittschuldnerin gutgeschrieben. Die Bewilligung der Corona-Soforthilfe erfolgte mit der folgenden Maßgabe:


    "... 2. Zweckbindung Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung. Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 1. März 2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe. 3. Aufrechnungsverbot Für die bewilligte Soforthilfe gilt ein direktes Verrechnungs- beziehungsweise Aufrechnungsverbot mit bereits bestehende[n] Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung der Soforthilfe darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. ..." II. Nebenbestimmungen... 3. Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist als ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) und Sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten Mittel auf das Konto der Landeskasse [...] zurückzuzahlen. ..."

    3


    Mit Schreiben vom 17. April 2020 hat die Schuldnerin beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - beantragt, ihr eine Bescheinigung auszustellen, wonach die Drittschuldnerin ihr den Betrag von 9.000 € auszuzahlen habe, was diese unter Hinweis auf bestehende Pfändungen verweigert habe. Mit Beschluss vom 4. Juni 2020 hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den pfändungsfreien Betrag der Schuldnerin für den Monat April 2020 gemäß § 850k Abs. 4 ZPO um 9.000 € erhöht.


    4


    Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Abweisung der von der Schuldnerin begehrten Erhöhung des Pfändungsfreibetrags weiter.




    II.

    5


    Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache nicht begründet.


    6


    1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, bei der Corona-Soforthilfe handele es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung, was zur Erhöhung des pfandfreien Betrags führen müsse. Ausweislich des Bewilligungsbescheids vom 29. März 2020 und der zugrundeliegenden Programme des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen diene die Corona-Soforthilfe als freiwillige Zahlung ohne Rechtsanspruch einer Abmilderung der finanziellen Notlagen der Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Die Leistung diene nicht der Begleichung von Verbindlichkeiten, die Jahre zuvor entstanden seien. Eine Pfändung käme allenfalls für Gläubiger einer der Zweckbindung entsprechenden "Anlassforderung" in Betracht, zu welchen der Gläubiger nicht gehöre. Fehl gehe auch der Einwand, die Soforthilfe habe möglicherweise nicht gewährt werden dürfen. Dies sei im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu prüfen. Der Schuldnerin als Empfängerin der Soforthilfe obliege die Entscheidung darüber, welche Ausgaben getätigt und in welcher Reihenfolge Forderungen erfüllt würden; sie habe eine zweckentsprechende Verwendung später auch zu verantworten.


    7


    Zudem seien die Voraussetzungen des § 765a ZPO erfüllt. Danach könne das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung auf Antrag des Schuldners ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn diese unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuten würde, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sei. Dem berechtigten Interesse des Gläubigers auf Befriedigung seiner bestehenden (Alt-)Forderungen stehe die eindeutige Zweckgebundenheit der gewährten "Corona-Soforthilfe" gegenüber, die gerade dazu diene, der Schuldnerin ein wirtschaftliches Überleben und damit eine dauerhafte Existenzsicherung zu ermöglichen. Deren Interessen am Erhalt der Zuwendung überwögen daher deutlich. Dies gelte umso mehr, als der tatsächlich nicht benötigte Förderbetrag nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von der Schuldnerin zurückzuzahlen und damit ohnehin dem Zugriff sämtlicher Gläubiger entzogen sei sowie gemäß den Zuwendungsbedingungen auch entzogen werden solle.


    8


    2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.


    9


    Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung handelt (a). Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit der Corona-Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist hinsichtlich des auf dem Pfändungsschutzkonto der Schuldnerin gutgeschriebenen Betrags in Höhe von 9.000 € der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen (b).


    10


    a) Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist. Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO unter anderem auf die Regelung des § 399 1. Fall BGB. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. § 399 1. Fall BGB erfasst Forderungen, die aufgrund ihres Leistungsinhalts eine so enge Verknüpfung zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses herbeiführen, dass ein Wechsel in der Gläubigerperson als unzumutbar anzusehen ist beziehungsweise die Identität der Forderung nicht gewahrt bleibt (BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17 Rn. 17, NJW-RR 2020, 820; Beschluss vom 8. November 2017 - VII ZB 9/15 Rn. 13, MDR 2018, 553). Hierzu gehören zweckgebundene Forderungen, soweit der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt (BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17 Rn. 17, NJW-RR 2020, 820; Urteil vom 30. März 1978 - VII ZR 331/75, MDR 1978, 747, juris Rn. 17).


    11


    Nach diesen Grundsätzen ist die Corona-Soforthilfe ausweislich der ihr zugrundeliegenden Bestimmungen als zweckgebunden einzustufen (vgl. BFH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - VII S 23/20, NJW 2020, 2749, juris Rn. 26; LG Köln, Beschluss vom 23. April 2020 - 39 T 57/20, ZinsO 2020, 1028, juris Rn. 18; AG Zeitz, Beschluss vom 2. September 2020 - 14 M 222/20, Rpfleger 2020, 751, juris Rn. 7; AG Passau, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 4 M 1551/20, JurBüro 2020, 330, juris Rn. 6; Ahrens, NZI 2020, 495; Jungmann, WuB 2020, 457). Zur Beurteilung der Zweckbindung der Corona-Soforthilfe sind der Bewilligungsbescheid und die Programme des Bundes und der Länder heranzuziehen. Ausweislich dieser Programme und des diese umsetzenden Bescheids dient die Corona-Soforthilfe, bei der es sich um eine Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung ohne Rechtsanspruch handelt (1.2 und 1.3 NRW-Soforthilfe 2020, Ministerialblatt - MinBl - Nordrhein-Westfalen 2020, S. 360), der Abmilderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens beziehungsweise des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie soll nicht laufenden Lebensunterhalt abdecken, sondern insbesondere Liquiditätsengpässe, die seit dem 1. März 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind, überbrücken. Ausdrücklich nicht umfasst sind nach dem Bescheid vor dem 1. März 2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten beziehungsweise Liquiditätsengpässe. Aus den Bestimmungen zur Beihilfegewährung geht hervor, dass die Corona-Soforthilfe nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen dient, die - wie im Streitfall - vor dem 1. März 2020, sondern nur solchen, die seit dem 1. März 2020 entstanden sind. Die Mittel sind zur Finanzierung von Verbindlichkeiten für fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben vorgesehen, wobei die Entscheidung darüber, welche Ausgaben damit getätigt werden und in welcher Reihenfolge damit Forderungen erfüllt werden, nach den Förderbestimmungen allein dem Empfänger der Soforthilfe obliegt, der eine zweckentsprechende Verwendung später auch zu verantworten hat.


    12


    b) Es kann offenbleiben, ob - wie das Beschwerdegericht meint - zugleich die Voraussetzungen des § 765a ZPO im vorliegenden Fall erfüllt sind, wogegen angesichts der getroffenen Feststellungen Bedenken bestehen. Eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags hinsichtlich des auf dem Pfändungsschutzkonto der Schuldnerin gut geschriebenen Betrags von 9.000 € ist in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO auszusprechen.


    13


    aa) Nach dieser Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von § 850k Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Weder handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine als Arbeitseinkommen zu qualifizierende Zuwendung im Sinne der §§ 850a ff. ZPO noch um eine der Schuldnerin gewährte Sozialleistung auf Grund des Sozialgesetzbuches. Vielmehr stellt diese eine freiwillig gewährte Subvention zugunsten von Kleingewerbetreibenden dar, die dazu dienen soll, eine durch die Corona-Pandemie begründete wirtschaftliche Notlage der Schuldnerin auszugleichen (vgl. Saager, ZVI 2020, 288).


    14


    bb) Hinsichtlich solcher aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften gewährter öffentlich-rechtlicher Subventionen enthält das Gesetz eine planwidrige Lücke, die im Hinblick auf den mit der Gewährung der Corona-Soforthilfe verfolgten Zweck dahin zu schließen ist, dass in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO der pfändungsfreie Betrag um den Betrag der gewährten Zuwendung zu erhöhen ist (vgl. Meller-Hannich, MDR 2020, 1025; Ahrens, NZI 2020, 495, 496; Jungmann, WuB 2020, 459, 460; kritisch Meier, BKR 2020, 363).


    15


    Die entsprechende Anwendung einer Vorschrift setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes und eine vergleichbare Interessenlage voraus (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 Rn. 20, NJW 2019, 1145; Urteil vom 13. März 2018 - II ZR 158/16 Rn. 31 m.w.N., NJW-RR 2018, 738). Beides ist hier der Fall.


    16


    (1) Die Pfändungsschutzvorschrift in § 850k Abs. 4 ZPO enthält keine Regelung zu der Frage, ob öffentlich-rechtliche Subventionen, die zu bestimmten Zwecken aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften gewährt werden, zu einer Erhöhung des Pfändungsfreibetrags zugunsten des Schuldners führen können, der ein Pfändungsschutzkonto unterhält. Der Gesetzgeber hat diesen Fall erkennbar nicht bedacht. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass die geplante gesetzliche Neuregelung der die Führung eines Pfändungsschutzkontos betreffenden Vorschriften zukünftig eine Regelung für staatliche Beihilfeleistungen enthalten soll (vgl. BT-Drucks. 19/19850 S. 12 f., 38 zu § 902 Satz 1 Nr. 7 ZPO-E).


    17


    (2) Die Interessenlage des Schuldners, dem eine Corona-Soforthilfe gewährt und auf seinem als Pfändungsschutzkonto geführten Konto gutgeschrieben wird, ist mit derjenigen eines Schuldners vergleichbar, der eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch zur Sicherung seines Lebensunterhalts erhält. Mit der Corona-Soforthilfe wird ebenfalls die Sicherung der Existenz des Unternehmens oder des Selbständigen bezweckt. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn der Empfänger auf die gewährte Beihilfe nach Gutschrift auf seinem Pfändungsschutzkonto nicht mehr im Rahmen der Zweckbindung zugreifen könnte. Diese besondere Zweckbindung rechtfertigt es daher, die Gewährung der Corona-Soforthilfe der Auszahlung einer der Sicherung des Lebensunterhalts dienenden Sozialleistung gleichzustellen mit der Folge, dass auf Antrag des Schuldners in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO der pfändungsfreie Betrag um den Betrag der gewährten Soforthilfe zu erhöhen ist.


    18


    Der Bundesgerichtshof hat diesen Rechtsgedanken, wonach die Zweckbindung einer Zuwendung, soweit ihr ein schutzwürdiges Bedürfnis zugrunde liegt, nach ihrer Auszahlung nicht vollständig entfällt, sondern dem Schuldner der Zugriff auf die Vermögenszuwendung durch Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften erhalten bleibt, in verschiedenen Fällen herangezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17, NJW-RR 2020, 820; Beschluss vom 29. März 2006 - VII ZB 31/05, NJW 2006, 2040; Urteil vom 29. Oktober 1969 - I ZR 72/67, MDR 1970, 210 zur Abtretbarkeit; Urteil vom 19. September 1957 - VII ZR 423/56, BGHZ 25, 211 zur Aufrechenbarkeit), um die Zweckbindung effektiv zum Tragen kommen zu lassen. Zur Umsetzung des mit der Gewährung der Corona-Soforthilfe verfolgten gesetzlichen Zwecks ist im Interesse des Schuldners auch nach Auszahlung der Beihilfe auf ein bestehendes Pfändungsschutzkonto der Zugriff durch entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 850k Abs. 4 ZPO zu gewährleisten.


    19


    c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es unerheblich, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Corona-Soforthilfe in der Person der Schuldnerin vorlagen oder nicht. Dies ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu prüfen. Die Frage betrifft vielmehr das Rechtsverhältnis der Schuldnerin zu der die Beihilfe bewilligenden Stelle. Die Schuldnerin ist, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung der Corona-Soforthilfe nicht vorgelegen haben sollten, zur Rückerstattung der Beihilfe verpflichtet. Ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers, auf eine dem Schuldner unberechtigt gewährte Beihilfeleistung im Wege der Pfändung zugreifen zu können, besteht dagegen nicht. Denn auch eine unberechtigte Beihilfegewährung lässt die mit dieser verbundene Zweckbindung nicht entfallen.




    III.

    20


    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.


    Pamp
    Halfmeier
    Jurgeleit
    Graßnack
    Borris

    Vorschriften