· Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis
Vollstreckungs-Tipp des Monats
Schuldner sind oft findig darin, Nebenverdienste oder gar regelmäßiges Einkommen zu verschleiern oder komplett zu verheimlichen. Angeregt durch unsere jüngeren Vollstreckungs-Tipps nahm sich unser Leser Nikolas Freituhr, Hamburg, die Kontoauszüge eines Schuldners vor. Prompt erlebte er eine Überraschung, die sich für seinen Gläubiger-Mandanten auszahlte.
Vollstreckungs-Tipp des Monats: Das verhängnisvolle Jobticket … |
Unser Leser hatte eine Forderung gegen Schuldner S. in Höhe von knapp 5.000 EUR tituliert. Seitdem tat sich nichts. Dabei war unser Leser sorgfältig vorgegangen und hatte zahlreiche Unterlagen des S. ausgewertet, die er von Gläubiger G. erhalten hatte. Auch die Auskünfte des Gerichtsvollziehers X. vor wenigen Monaten brachten keine verwertbaren Ergebnisse.
Angeregt durch die verschiedenen Vollstreckungs-Tipps an dieser Stelle, versuchte unser Leser an jüngere Kontoauszüge zu gelangen. Er hatte das Glück, dass S. ihm aus praktischen Gründen einen digitalen Auszug schickte. Hier waren zwar einige Angaben geschwärzt – aber ein wichtiger Zahlungsvorgang nicht: Nämlich die Abbuchung eines Verkehrsbetriebs mit der Bezeichnung „Job-Ticket“ (VE 25, 180).
Unser Leser zählte nun „eins und eins zusammen“: Jobtickets gibt es nur bei einer Tätigkeit, wobei das Ticket für den Beschäftigten günstiger wird, da z. B. Kooperationsverträge mit dem Arbeitgeber bestehen. Unser Leser konfrontierte S. damit und wies ihn darauf hin, dass er seine Beschäftigung verschwiegen habe. Wichtig: Er nutzte den Moment und forderte zugleich die letzten drei Lohnabrechnungen ein.
S. meldete sich daraufhin rasch zurück und schickte per E-Mail Kopien seiner Lohnabrechnungen. So war unserem Leser auch gleich dessen Arbeitgeber bekannt. Da S. aber schon mehrfach „getrickst“ hatte, entschloss sich unser Leser zu einer Lohnpfändung. Er hatte Glück: Es gab keine Vorpfändungen anderer Gläubiger, womit er zunächst gerechnet hatte. Tatsächlich bestand das Arbeitsverhältnis des S. noch nicht lange. S. zahlte zwar zügig freiwillig, aber unser Leser war nun rundum im Bilde. |
Oft sind es ungewöhnliche Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckung erfolgreich zu beenden. Diese Fälle sammeln wir und veröffentlichen sie an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch.
Schildern auch Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Wird er veröffentlicht, erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.
Weiterführender Hinweis
- Vollstreckungs-Tipp des Monats: Wenn der Schuldner plötzlich einen Führerschein hat …, VE 26, 100, Abruf-Nr. 50801521