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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Pauschal versteuerte Lohn- und Gehaltsleistungen

    | Pfändet der Gläubiger, greift er oft auf das über dem Pfändungsfreibetrag liegende Arbeitseinkommen des Schuldners zu. Unternehmen bzw. Personalabteilungen sind mit diesem Vorgehen vertraut und wickeln die Vorgänge routiniert ab. Dennoch bestehen hier Möglichkeiten, Einkommen der Pfändung und damit dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen. Hier sollten Gläubiger genau aufpassen, wie unser Leser, Thomas Schneider, Essen, betont. |

    1. Für Schuldner interessant: zweckgebundene Leistungen

    Für Schuldner sind zweckgebundene Leistungen interessant, die der Arbeitgeber gewährt und pauschal versteuert. Grund: Da sie für den Empfänger steuerfrei sind, werden sie in der Lohnabrechnung nicht aufgeführt. Zwar erfasst der Arbeitgeber, wer welche Leistungen erhalten hat, um die pauschale Versteuerung korrekt nachweisen zu können. Eine Verknüpfung mit der Lohnabrechnung besteht jedoch nicht (anders als z. B. bei einer Dienstwagennutzung).

     

    Wegen der hohen Inflation und der Explosion der Energiepreise unterstützen viele Unternehmen ihre Mitarbeiter. Dabei werden dauerhafte Lohnsteigerungen möglichst vermieden und lieber Unterstützungsformen gesucht, die kurzfristig wirken und wieder eingestellt werden können. Weiter wird eine steueroptimale Lösung gesucht, würden doch z. B. Einmalzahlungen mit dem Grenzsteuersatz des Empfängers belastet und so oft noch zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Es gibt aber keine Systematik bzgl. pauschal versteuerter Leistungen. Aus der Erfahrung unseres Lesers sind die häufigsten Möglichkeiten die Folgenden, wobei die Höchstgrenzen Gläubigern eine Einordnung ermöglichen, inwieweit eine Pfändung wirtschaftlich sinnvoll ist: