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  • · Fachbeitrag · Weitere vollstreckbare Ausfertigung

    Kostenfestsetzung gegen Schuldner bei Verlust der Erstausfertigung?

    | In der Praxis kommt es immer wieder zu folgender Situation: Der Gläubiger beantragt elektronisch einen PfÜB und versendet die Vollstreckungsunterlagen per Post an das Gericht. Die Vollstreckungsunterlagen gehen dabei verloren. Daraufhin beantragt der Gläubiger, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO zu erteilen. Kann er sich die hierfür entstandenen Kosten gegen den Schuldner nach § 788 ZPO festsetzen lassen? |

    1. Anwaltsvergütung

    Das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung zählt nach § 19 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 13 RVG nicht mehr zum Erkenntnisverfahren. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 RVG gilt es als besondere Angelegenheit und stellt nicht nur eine Vorbereitungshandlung i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar. Der Anwalt erhält hierfür aus dem Wert der zu vollstreckenden Forderung einschließlich Zinsen und eventuell vorausgegangener Vollstreckungskosten eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG gesondert neben den Gebühren für die anschließende Vollstreckung (§ 25 Abs. 1 RVG; OLG München JurBüro 98, 326).

    2. Gerichtskosten

    An Gerichtsgebühr für das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird nach Nr. 2110 VV GKG bzw. Nr. 1600 VV FamGKG eine Festgebühr in Höhe von 22 EUR erhoben. Nur die erstmalige Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zählt noch mit zum Rechtszug und wird durch die dortigen Gebühren abgegolten. Es ist aber wie folgt zu unterscheiden: