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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Kostenfestsetzung: Vorschusspflicht für Gläubiger

    Der Gläubiger ist hinsichtlich der Zustellungskosten für den Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 788 ZPO vorschusspflichtig. Die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses darf von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht werden (LG Koblenz 4.11.14, 2 T 517/14, n.v., Abruf-Nr. 143418).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung betrifft den in der Kostenfestsetzungspraxis nach § 788 ZPO ständig vorkommenden Fall, dass hinsichtlich der beantragten Festsetzung zunächst keine Zustellkosten für den zu ergehenden Kostenfestsetzungsbeschluss von 3,50 EUR (Nr. 9002 KV GKG) eingezahlt werden. Dies verzögert dann unter Umständen die Vollstreckung aus diesem Titel, da die erforderliche Zustellung an den Schuldner gemäß § 750 Abs. 1 ZPO fehlt.

     

    Das Vollstreckungsgericht ist befugt, für bestimmte Handlungen einen Auslagenvorschuss zu verlangen und die Vornahme dieser Handlung sogar von der Zahlung eines solchen Vorschusses abhängig zu machen (§ 17 Abs. 3 GKG).