Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten

    Keine Notwendigkeit von Vollstreckungskosten bei erkennbarer Erfolgslosigkeit

    Kann ein Zwangsversteigerungsverfahren die Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus dem Versteigerungserlös von vorneherein erkennbar nicht einmal teilweise erreichen, sind die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht als notwendig im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO anzusehen. Dass der Versteigerungsantrag des Gläubigers aufgrund der ihm bleibenden Chance freiwilliger Leistungen des Schuldners zulässig ist, ändert daran nichts (BGH 9.10.14, V ZB 25/14, Abruf-Nr. 172852).

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner ist hälftiger Miteigentümer eines Zweifamilienhauses. Die Gläubigerin betrieb aus den in Abteilung III Nr. 13 und 14 des Grundbuchs zu Lasten des Miteigentumsanteils des Schuldners eingetragenen Zwangssicherungshypotheken über 52.320,08 EUR und 52.320,07 EUR die Zwangsversteigerung. Der Miteigentumsanteil, dessen Verkehrswert das AG auf 150.000 EUR festgesetzt hat, ist mit vorrangigen dinglichen Rechten belastet. Dazu gehören zwei in Abteilung II Nr. 1 und 2 eingetragene Grunddienstbarkeiten, ein in Abteilung II Nr. 3 eingetragener Altenteil sowie in Abteilung III Nr. 2, 5 bis 12 eingetragene Hypotheken und Grundschulden. Bei der Feststellung des geringsten Gebots bewertete das AG die bestehen bleibenden Rechte mit 256.171,64 EUR und setzte den bar zu zahlenden Betrag auf 114.826,02 EUR fest. Da im Versteigerungstermin kein Gebot abgegeben wurde, stellte das AG das Verfahren einstweilen ein und hob es schließlich auf, nachdem die Gläubigerin innerhalb von sechs Monaten keinen Fortsetzungsantrag gestellt hatte. Das AG hat auf Antrag des Schuldners die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens der Gläubigerin auferlegt.

     

    Auf deren Beschwerde hat das LG den Antrag des Schuldners zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Wiederherstellung der Entscheidung des AG. Der BGH gab dem Schuldner Recht.