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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten

    Eigenvertretung: Inkassounternehmen darf nach RVG abrechnen

    | Inkassounternehmen können im Zwangsvollstreckungsrecht auch bei einer Eigenvertretung nach § 4 Abs. 1 und 4 RDGEG, § 788, § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO einen Anspruch auf Ersatz ihrer Vergütung nach dem RVG haben. Das hat das LG Darmstadt entschieden ( 15.3.17, 5 T 515/16 ). |

     

    Es spielt keine Rolle, ob ein Inkassounternehmen (registrierter Erlaubnisinhaber) als Bevollmächtigter für Mandanten oder aus abgetretenem Recht als Gläubiger in eigener Sache Forderungen vollstreckt. Allerdings ist im Rahmen des § 788 ZPO (und damit auch des § 91 ZPO) zu prüfen, ob die verursachten Kosten notwendig sind. Dies muss genauso berücksichtigt werden, wie bei einem Anwalt. Grundsätzlich gilt, dass bei sehr einfach gelagerten Vollstreckungsmaßnahmen kein Anwalt erforderlich ist. Folge: Dann darf auch ein Inkassounternehmen diese Kosten nicht ansetzen.

     

    Bei der hier gegebenen Forderungspfändung war das allerdings nicht der Fall. Forderungspfändungen mit ihren weitreichenden Voraussetzungen und Folgen gehören nicht zu den sehr einfachen Vollstreckungsmaßnahmen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Schuldner unpfändbar - Inkasso vollstreckt weiter: Das ist zulässig, aber ..., VE 16, 188
    • § 727 ZPO auf PfÜB wegen Geldforderungen nicht anzuwenden, VE 17, 22
    Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 109 | ID 44708005