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  • · Fachbeitrag · RVG

    Gebühren für Auskünfte Dritter: Hier tut sich was

    | Holen Rechtsanwälte Auskünfte Dritter gemäß § 802l ZPO ein, stellt dies eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit nach dem RVG dar. Zu einem solchen isolierten Antrag kann es kommen, wenn der Gläubiger durch vorherige Einsicht in das Schuldnerverzeichnis erfährt, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es wird aber auch die Ansicht vertreten, dass § 802l ZPO nicht dahingehend auszulegen ist, dass in irgendeinem Vollstreckungsverfahren eine Vermögensauskunft nicht abgegeben worden ist, sondern dass der Schuldner eine aktuell geschuldete Vermögensauskunft gegenüber dem Gläubiger, der die Drittauskünfte will, nicht abgibt. |

    1. Das sagt die Rechtsprechung

    Danach würde es nicht genügen, wenn der Auskunft beantragende Gläubiger sich auf eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis beruft, wonach der Schuldner für einen anderen Gläubiger die Abgabe verweigert hat. Zu dieser Problematik werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten vertreten.

     

    • Das LG Oldenburg (VE 14, 191) und das AG Bonn (31.1.14, 24 M 352/14) vertreten folgende Auffassung: Es reicht nach § 802l ZPO aus, dass die in dem Vermögensverzeichnis (des anderen Gläubigers) aufgeführten Vermögenswerte eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht erwarten lassen. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass eine Gläubigeridentität bezogen auf den Antrag auf Vermögensauskunft und den Antrag auf Drittauskunft bestehen muss.