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  • · Fachbeitrag · Rechtsanwaltsvergütung

    Weitere Verfahrensgebühr für Vollstreckungsantragnach Vollstreckungsankündigung?

    von RA Norbert Schneider, Neukirchen

    | Ein Leser schildert folgenden Fall: Gegen die Beklagte war ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen, den diese jedoch nicht innerhalb der Frist des § 798 ZPO bezahlte. Daraufhin ließ die obsiegende Klägerin durch ihren Anwalt die Zahlung unter Fristsetzung anmahnen und gleichzeitig für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Vollstreckung androhen. Die Beklagte zahlte noch immer nicht, sodass es zur Durchführung der Zwangsvollstreckung kam. Dann erst zahlte die Beklagte. Daraufhin beantragte die Klägerin die Festsetzung zweier 0,3-Verfahrensgebühren gemäß Nr. 3309 VV, eine Verfahrensgebühr für die Vollstreckungsandrohung und die weitere Verfahrensgebühr für den Vollstreckungsantrag. Der Rechtspfleger hat nur eine Verfahrensgebühr festgesetzt. Zu Recht? |

     

    Ja! Die Stellung des Vollstreckungsantrags nach § 169 Abs. 1 S. 2 VwGO ist gegenüber der Vollstreckungsandrohung keine besondere Angelegenheit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG (VG Frankfurt/O. 5.3.03, 5 M 42/07). Sie dient nur der Vorbereitung der anschließenden Vollstreckungsmaßnahme. Die gesamte Vollstreckungsmaßnahme einschließlich vorbereitender Tätigkeiten bis zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers stellt eine einzige Angelegenheit dar. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG erhält der Anwalt aber nur für „jede Vollstreckungsmaßnahme“ eine Verfahrensgebühr.

     

    Dies gilt im Verwaltungsrecht ebenso wie im Zivilrecht (AG Münster DGVZ 06, 31; LG Kassel DGVZ 96, 11; AG Herborn DGVZ 93, 118; LG München 19.12.07, 6 T 5058/07; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, 4. Aufl., § 18 Rn 29).