· Fachbeitrag · Leserforum
Rückfestsetzung mit Erstattung von Vollstreckungskosten
von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin
| Eine Leserin stellte uns folgende Frage: Für den Gläubiger als Kläger haben wir in erster Instanz ein gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Urteil sowie einen KFB erwirkt. Der Gläubiger hat daraufhin Sicherheit geleistet und den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung aus dem KFB beauftragt. Der Schuldner glich die Forderung einschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung (RA-Vergütung sowie Gerichtsvollzieherkosten) aus. In zweiter Instanz wurde das zugunsten des Gläubigers ergangene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Schuldner als Beklagter macht im Kostenfestsetzungsverfahren des Rechtsstreits jetzt auch die gezahlten Kosten aus dem KFB erster Instanz sowie für die Zwangsvollstreckung zur Erstattung geltend. Zu Recht? |
1. So ist zu differenzieren
Antwort: Ja. Unterschieden werden muss allerdings zwischen der Zahlung auf die Forderung aus dem KFB (= Rückfestsetzung) und den vom Schuldner gezahlten Zwangsvollstreckungskosten.
2. Zahlung auf die Forderung aus dem KFB
Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist (§ 717 Abs. 2 S. 1 ZPO). Folge: Damit der Schuldner nicht erst einen zeitaufwendigen Rechtsstreit um seinen Schadenersatz führen muss, hat der Gesetzgeber in § 91 Abs. 4 ZPO die Möglichkeit der sog. Rückfestsetzung geschaffen (BT-Drucksache 15/1508, S. 16 f.).
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