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  • · Fachbeitrag · Kostenvorschuss

    PfÜB: Gericht ist kein Auftraggeber ‒ Vorschuss ist zu leisten

    | Oft fordern Gerichtsvollzieher Kostenvorschüsse an, um die vom Vollstreckungsgericht erlassenen und ihnen zur Zustellung nach § 840 ZPO übergebenen PfÜB zuzustellen. Ein Leser fragt: Müssen Gerichtsvollzieher hierbei nicht § 4 Abs. 1 S. 3 GvKostG beachten und vom Vorschuss Abstand nehmen? |

     

    Antwort: Nein! In § 4 Abs. 1 GvKostG heißt es:

     

    (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt. Die Durchführung des Auftrags kann von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auftrag vom Gericht erteilt wird oder dem Auftraggeber Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist.