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  • · Fachbeitrag · Kosten und Gebühren

    Keine Kosten für „Zustellung“ des Haftbefehls an Schuldner

    | Will der Gläubiger im Verfahren zur Vermögensauskunft einen Haftbefehl gegen den Schuldner vollstrecken, muss der Gerichtsvollzieher dem Schuldner den Haftbefehl übergeben (§ 802g Abs. 2 ZPO). Manche Gerichtsvollzieher berechnen dafür Zustellgebühren (Nr. 100 GVKostG VV) und Auslagen (Nr. 760 GVKostG VV). Das AG Schwäbisch Hall hat dies abgelehnt. |

     

    Das AG (13.1.16, M 2350/15): Der Gerichtsvollzieher kann keine Kosten verlangen, da es sich um keine Zustellung im Parteibetrieb handelt (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802g Rn. 24). Nach § 802g Abs. 1 S. 3 ZPO muss der Haftbefehl nicht zwingend zugestellt werden. Wird der Schuldner verhaftet, sieht § 802g Abs. 2 ZPO vielmehr vor, dass der Haftbefehl - in beglaubigter Abschrift - zu übergeben ist. Die Übergabe ist keine förmliche Zustellung, die eine Gebührenpflicht auslöst. Zudem finden die Vorschriften des Kostenverzeichnisses nur bei Zustellungen auf Betreiben der Parteien statt (§ 191 ZPO). Die Übergabe des Haftbefehls nach § 802g Abs. 2 ZPO ist hiervon nicht erfasst und auch nicht als der Parteizustellung gleichzusetzende Ausnahme aufgeführt.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2016 | Seite 41 | ID 43844764