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  • 19.01.2015 · Fachbeitrag · Kosten und Gebühren

    Gebühr für die gütliche Erledigung nach KV 207 zu § 9 GvKostG

    | Die Gebühr für die gütliche Einigung nach KV 207 zu § 9 GvKostG entsteht auch, wenn der Gerichtsvollzieher ohne ausdrücklichen Auftrag eine Einigung lediglich versucht, es sei denn, sie wird bei einem gleichzeitigen Pfändungs- und Vermögensauskunftsantrag versucht (AG Achern 25.6.14, M 399/14, bestätigt durch LG Baden-Baden 2.9.14, 2 Z 44/14). |