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  • · Fachbeitrag · Gebühren und Auslagenpauschale

    Schuldnerverzeichnis: Wenn die Eintragungsbekanntmachung zugestellt wird ...

    | Es ist weder zulässig noch vorgeschrieben, die Eintragungsbekanntmachung im Parteibetrieb zuzustellen (§ 882c Abs. 2 S. 2 ZPO). Dies geschieht von Amts wegen (§ 166 Abs. 2 ZPO). Der Gerichtsvollzieher ist daher nicht berechtigt, eine Gebühr und Auslagenpauschale dafür zu erheben, dass er persönlich zustellt. Denn dies veranlasst nicht die Partei. Das Wegegeld ist allerdings zu erheben, weil es nach dem Gesetz notwendigerweise entsteht. |

     

    Das hat nun das AG Mannheim klargestellt (18.5.15, 7 M 33/15). Der Gerichtsvollzieher darf aber ein Wegegeld nach KV 711 zum GVKostG berechnen. Grund: Der Gläubiger muss als Auftraggeber (Veranlassungsschuldner) gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GvKostG alle Kosten tragen, die dadurch entstehen, dass der Auftrag ordnungsgemäß erledigt wird. Diese Pflicht erstreckt sich auf alle Gebühren und Auslagen, die gemäß dem Gesetz notwendigerweise entstehen. Zu solchen gehört auch die gemäß § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO in entsprechenden Fällen gesetzlich angeordnete Eintragungsanordnung nebst Zustellung.

     

    Für das Wegegeld ist es unerheblich, ob von Amts wegen oder im Parteibetrieb zugestellt wird. Bei Auslagen wird diesbezüglich in KV 711 zum GVKostG ebenso wenig wie in KV 701 zum GVKostG unterschieden (OLG Stuttgart 9.2.15, 8 W 480/14).