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  • · Fachbeitrag · Dauerbrenner

    Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO sind gesondert zu vergüten

    | Die Frage, ob der Antrag auf Einholen von Drittauskünften nach § 802l ZPO eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG darstellt oder als Fortführung zum Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gehört, spaltet die „juristische Nation“ weiterhin. Das AG Koblenz hat sich der Ansicht angeschlossen, dass solche Anträge für einen Rechtsanwalt gesondert zu vergüten sind (21.9.18, 22 M 1863/18, Abruf-Nr. 204857 ). |

     

    Im Fall des AG setzte der Rechtspfleger Kosten von 28,80 EUR für das Einholen von Drittauskünften aus einem Wert von 809,08 EUR als nicht notwendige Kosten ab. Begründung: Für den Drittauskunfts-Antrag könne bei der der gleichzeitigen Antragstellung auf Abnahme der Vermögensauskunft keine gesonderte Rechtsanwaltsgebühr erhoben werden. Der Auftrag zur Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO sei vielmehr der vorangegangenen Vermögensauskunft zuzuordnen. Hierfür entstehe eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG aus einem maximalen Wert von 2.000 EUR (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG für das Verfahren nach § 802l ZPO liege nur vor, wenn gesonderte, zeitlich deutlich auseinanderliegende Aufträge erteilt wurden. Zudem seien Drittauskünfte immer nur im Zusammenhang mit einer Vermögensauskunft möglich. Eine Gebühr entstehe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG nur für jede Vollstreckungsmaßnahme, nicht aber für jede einzelne Vollstreckungshandlung. Hier liege daher nur eine Vollstreckungsmaßnahme vor, nämlich die Informationsgewinnung über die Verhältnisse des Schuldners. Die Drittauskünfte dienten nur der Ergänzung bzw. Kontrolle der Vermögensauskunft.

     

    Im Erinnerungsverfahren sprach der Amtsrichter dem Anwalt die gesonderte Gebühr zu. Denn bereits die Gesetzessystematik spreche für eine gesonderte Vollstreckungsmaßnahme. Somit falle eine gesonderte Gebühr an. Denn das Einholen von Drittauskünften nach § 802l ZPO sei separat geregelt. Zudem sei unstreitig, dass sowohl das Einholen der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO als auch das Einholen von Drittauskünften eine Gebühr auslösen könne.