Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Schuldnerwiderspruch

    Veranlassen Sie als Gläubiger die sofortige Löschung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In der Praxis kommt es immer wieder zu folgender Situation: Der Gläubiger meldet aufgrund von rückständigen titulierten Unterhaltsansprüchen seine Forderung wegen vorsätzlich pflichtwidriger Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht an (§ 174 Abs. 2 InsO). Der Schuldner legt nach Belehrung durch das Insolvenzgericht gemäß § 175 Abs. 2 InsO nur gegen das Attribut rechtzeitig Widerspruch ein. Das Insolvenzgericht trägt den Widerspruch in die Insolvenztabelle ein. Das Problem für den Gläubiger: Solange die Forderung mit einem Widerspruch behaftet ist, ist keine (Einzel-)Zwangsvollstreckung aus einem Auszug aus der Insolvenztabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) möglich. Daher muss der Gläubiger in solchen Fällen in die Offensive gehen. |

    1. Grundsatz bei der Forderungsanmeldung beachten

    Verbindlichkeiten des Schuldners aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, sind von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 Nr. 1 InsO). Dies gilt aber nur, soweit der Schuldner hiergegen keinen Widerspruch einlegt.

     

    Das Insolvenzgericht muss daher den Schuldner darauf hinweisen, dass er gegen diese Forderung Widerspruch einlegen kann (§ 175 Abs. 2 InsO).