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  • · Nachricht · Insolvenz

    Ansparung von Vermögen aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen

    | Vermögen, das der Schuldner nach der Verfahrenseröffnung aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen angespart und auf ein Konto eines Kreditinstituts eingezahlt hat, unterliegt dem Insolvenzbeschlag ( BGH 26.9.13, IX ZB 247/11, Abruf-Nr. 133302 ). |

     

    Auf Eigenantrag des Schuldners wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts am 11.1206 das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner errichtete am 25.4.08 neben seinem Gehaltskonto ein weiteres Konto bei einem Kreditinstitut und zahlte hierauf einen Betrag von 1.000 EUR ein, den er aus seinen monatlichen pfändungsfreien Lohneinkünften angespart hatte. Weitere Einzahlungen dieser Art folgten am 2.7.08 und am 7.10.08 über jeweils 500 EUR, sowie am 1.1.09 über 44,57 EUR. Mit Beschluss vom 14.4.09 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben, dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und der weitere Beteiligte zum Treuhänder bestellt.

     

    Nachdem der Schuldner dem weiteren Beteiligten mitgeteilt hatte, er habe im laufenden Insolvenzverfahrens 2.044,57 EUR angespart, hat der weitere Beteiligte beantragt, die Nachtragsverteilung anzuordnen. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den Beschluss aufgehoben und den Antrag des weiteren Beteiligten auf Durchführung der Nachtragsverteilung abgelehnt. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte mit der Rechtsbeschwerde.

     

    Der BGH stellt klar: Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist hierüber die Nachtragsverteilung durchzuführen.

     

    Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird die Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen angeordnet, wenn Gegenstände der Masse nachträglich ermittelt werden. Hierbei kann es sich um Gegenstände handeln, deren Existenz dem Verwalter unbekannt geblieben ist, etwa, weil, wie vorliegend gegeben, er hierüber nicht unterrichtet wurde (BGH 6.12.07, IX ZB 229/06). Handelt es sich bei dem Gegenstand um ein Sparkonto des Schuldners, gehören hierzu nach § 35 Abs. 1 InsO das Sparbuch selbst und der darin verbriefte Rückzahlungsanspruch sowie die während des Insolvenzverfahrens angefallenen Zinsen (Wagner in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, InsO, § 203 Rn. 8).

     

    Nicht in die Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO hingegen die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (BGH 24.3.11, IX ZR 180/10; 10.11.11, IX ZA 99/11). Eine Unpfändbarkeit der hier in Rede stehenden Sparrücklagen ist nicht gegeben. Unpfändbar war für den maßgeblichen Zeitraum von Dezember 2006 bis April 2009 lediglich das monatliche Einkommen im Rahmen des § 850c ZPO. Selbst nach dem hier noch nicht anwendbaren § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO wird Guthaben, über das der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht in Höhe des nach § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO pfändungsfreien Betrag verfügt hat, lediglich in den folgenden Kalendermonat übertragen. Arbeitseinkommen anzusparen und dem Gläubigerzugriff zeitlich unbegrenzt vorzuenthalten, ist dagegen rechtlich nicht möglich (BGH 10.11.11, VII ZB 64/10).

     

    Im Übrigen ist anerkannt, dass zum nach Verfahrenseröffnung begründeten Neuerwerb nicht nur das pfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners aus selbständiger oder nichtselbständiger Erwerbstätigkeit gehört, sondern auch der Erwerb eines Gegenstandes mit insolvenzfreien Mitteln oder der Erlös bei Verkauf einer unpfändbaren Sache (HK-InsO/Eickmann, 6. Aufl., § 35 Rn. 36). Gleiches gilt für das aus dem unpfändbaren Bestand des Arbeitseinkommens angesparte Vermögen, das hier zudem auf ein neues Konto eingezahlt wurde und damit eine eigenständige Forderung gegen das Kreditinstitut begründete. Der Senat ist daher auch bisher davon ausgegangen, dass Vermögen, das aus angesparten pfändungsfreien Beträgen gebildet wird, nach § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO in die Masse fällt (BGH 11.4.13, IX ZB 170/11).

     

    Danach war die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben (§ 577 Abs. 4 S. 1 ZPO).

    Quelle: ID 42468491