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  • 27.03.2026 · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Keine Pflicht zur öffentlichen Pfandversteigerung

    | Gläubiger dürfen sich darauf verlassen, dass hoheitliche Vollstreckungsaufträge ausgeführt werden. Vorsicht: Zu dieser Gruppe zählt aber nicht der Antrag, eine freiwillige Versteigerung durchzuführen. Hier darf der Gerichtsvollzieher „nein“ sagen, ohne Gründe auf den Tisch legen zu müssen. Kann der Gläubiger mit besonderer Eile argumentieren? Diese müsste zunächst einmal konkret dargestellt werden, so das OLG Brandenburg (16.12.25, 11 VA 10/25, Abruf-Nr. 252904 ). |