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  • · Fachbeitrag · Ordnungsmittelverfahren

    Vorsicht bei der Nennung eines Mindestbetrags

    Ein Teilunterliegen des Gläubigers im Sinne von § 92 ZPO im Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ist anzunehmen, wenn der Gläubiger in seinem Antrag einen Mindestbetrag des festzusetzenden Ordnungsgeldes nennt und das Gericht einen geringeren Betrag festsetzt (BGH 19.2.15, I ZB 55/13, Abruf-Nr. 176268).

     

    Sachverhalt

    Schuldner S. hatte im Internet zwei Kartenausschnitte verwendet und damit Urheberrechte der Gläubigerin G. verletzt. Mit einstweiliger Verfügung untersagte ihm das LG dies. S. löschte sein Angebot. Die Kartenausschnitte konnten jedoch auch später im Internet aufgerufen werden. G. sieht darin einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung. Sie hat beantragt, gegen S. ein empfindliches Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, zu verhängen. G. stellte die Höhe des Ordnungsgeldes in das Ermessen des Gerichts, es solle jedoch mindestens 3.500 EUR betragen. Das LG hat gegen S. ein Ordnungsgeld von 500 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, verhängt und den weitergehenden Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen. Die Kosten hat es zu 6/7 der G. und zu 1/7 dem S. auferlegt. Mit der sofortigen Beschwerde hat G. beantragt, gegen S. ein angemessenes Ordnungsgeld zu verhängen und ihm die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. G. regte erneut an, ein Ordnungsgeld von mindestens 3.500 EUR festzusetzen. Das OLG wies die sofortige Beschwerde zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zu, die der BGH als unzulässig verworfen hat, da diese sich allein gegen die Kostenentscheidung richtete.Die Richter führten aus, dass die Rechtsbeschwerde auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte, weil G. zu Recht an den Kosten des Ordnungsmittelverfahrens anteilig zu beteiligen ist, da sie mit ihrem Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen S. teilweise unterlegen ist.

     

    Praxishinweis

    Die anteilige Kostentragungspflicht der G. ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Gemäß § 891 S. 3 ZPO ist diese Bestimmung auf den Ordnungsmittelantrag gemäß § 890 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden. Hinsichtlich der anteiligen Kostentragungspflicht werden in Rechtsprechung und Literatur allerdings unterschiedliche Ansichten vertreten: