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  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Keine Vorschusspflicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 ZPO

    • 1.Im Zwangsvollstreckungsverfahren haftet der Vollstreckungsgläubiger für die Auslagen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Demzufolge ist er im Sinne von § 17 Abs. 3 GKG vorschusspflichtig.
    • 2.Daher kann der Rechtspfleger zwar Vorschuss verlangen; er kann aber die Vornahme einer Handlung (Zustellung) nicht vom Eingang eines Vorschusses, also von einer Vorauszahlung, abhängig machen.
    • 3.Ein Abhängigmachen von der vorherigen Zahlung eines Vorschusses gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 GKG findet nur auf antragsbedingte Handlungen Anwendung, wohingegen die Zustellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses von Amts wegen vorzunehmen ist.

    (AG Offenbach 24.4.13, 61 M 686/13, Abruf-Nr. 131674)

     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger wendet sich gegen die Anforderung eines Vorschusses für die Auslagen der Zustellung des von ihm beantragten Kostenfestsetzungsbeschlusses, sowie dagegen, dass der Rechtspfleger die Weiterführung des Verfahrens über die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung, insbesondere die Zustellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses, von der vorherigen Zahlung des Vorschusses abhängig macht.

     

    Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus mehreren Schuldtiteln gegen den Schuldner. Er beantragte die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung. Der Rechtspfleger forderte die Zahlung eines Vorschusses für die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses in Höhe von 3,50 EUR an. Dagegen wendet sich der Gläubiger. Er ist der Ansicht, der Gläubiger des Zwangsvollstreckungsverfahrens hafte nicht für die Kosten der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Für die Kosten der Zustellung bestehe jedenfalls keine Vorschusspflicht und die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses dürfe jedenfalls von einer vorherigen Vorschusszahlung nicht abhängig gemacht werden.

     

    Schließlich sei nach dem Kostenverzeichnis des GKG im vorliegenden Fall schon keine Zustellungspauschale zu erheben, da mehr als zehn Zustellungen in diesem Rechtszug nicht zu erwarten seien.

    Entscheidungsgründe

    Das AG hält die Erinnerung des Gläubigers soweit sie sich dagegen richtet, dass der Rechtspfleger die Weiterführung des Kostenfestsetzungsverfahrens, insbesondere die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, von der vorherigen Zahlung eines Vorschusses für die Auslagen der Zustellung des Beschlusses abhängig macht, für begründet. Soweit sie sich gegen die Anforderung eines Vorschusses für die Zustellungsauslagen als solche richtet, ist sie unbegründet.

     

    Vorschussanforderung

    Ein Vorschuss für die Auslagen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses kann gemäß § 17 Abs. 3 GKG verlangt werden. Danach kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen bei Handlungen erhoben werden, die von Amts wegen vorgenommen werden. Die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist eine solche Handlung, da sie gemäß § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 3 u. 4 ZPO an den Antragsgegner bei Stattgabe, bzw. den Antragsteller bei Zurückweisen, von Amts wegen erfolgen muss.

     

    Der Gläubiger ist auch vorschusspflichtig i.S.v. § 17 Abs. 3 GKG. Die Norm bestimmt zwar selbst nicht ausdrücklich, wer vorschusspflichtig ist. Jedoch kommt als Vorschusspflichtiger jedenfalls der in Betracht, der für die Kosten, die durch den Vorschuss abgesichert werden sollen, haftet. Der Gläubiger haftet als Vollstreckungsgläubiger für die Auslagen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses.

     

    Dies folgt aus § 22 Abs. 1 S. 1 GKG, wonach in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der die Kosten des Verfahrens schuldet, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Dies gilt auch für den Antragsteller im Verfahren über die Kostenfestsetzung in der Zwangsvollstreckung (LG Essen NJOZ 09, 82; a.A. 
LG Berlin JurBüro 86, 418; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., GKG § 17 Rn. 4).

     

    Achtung | Die Anforderung eines Vorschusses ist auch nach billigem Ermessen geboten, da der Kostenfestsetzungsbeschluss im Interesse des Gläubigers zugestellt wird und diesem grundsätzlich die Möglichkeit offen steht, die Kosten als Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Abs. 1 ZPO vom Schuldner ersetzt zu verlangen (Preuß in BeckOK ZPO, § 788 Rn. 50).

     

    Als Auslagenpauschale sind 3,50 EUR gemäß Nr. 9002 GKG KV zu erheben. Der Ausnahmetatbestand von Nr. 9002 GKG KV liegt nicht vor, da dieser die Erhebung streitwertabhängiger Verfahrensgebühren voraussetzt, die jedoch im Kostenfestsetzungsverfahren nicht anfallen.

     

    Tätigwerden von Abhängigmachung des Vorschusses

    Begründet ist die Erinnerung, soweit der Rechtspfleger sein Tätigwerden vom Eingang des Vorschusses abhängig gemacht hat. Nach § 10 GKG darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung der Kosten nicht in weiterem Umfang, als die Prozessordnungen oder das Gerichtskostengesetz es gestatten, abhängig gemacht werden.

     

    Eine Regelung, die die Weiterführung des Kostenfestsetzungsverfahrens, insbesondere die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, von der vorherigen Zahlung des Vorschusses für die Auslagen der Zustellung gestatten würde, findet sich nicht im GKG.

     

    Achtung | Ein Abhängigmachen von der vorherigen Zahlung eines Vorschusses für Auslagen ist in § 17 Abs. 1 S. 2 GKG vorgesehen. § 17 Abs. 1 GKG findet jedoch auf die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses keine Anwendung, da diese Regelung nur auf antragsbedingte Handlungen Anwendung findet. Eine solche ist die von Amts wegen vorzunehmende Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses aber nicht. Dabei kann hier nicht darauf 
abgestellt werden, dass das Kostenfestsetzungsverfahren durch den Antrag des Gläubigers veranlasst wurde und daher auch die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als antragsbedingt anzusehen sei. Schon der Wortlaut der Norm spricht eindeutig gegen eine solche Interpretation und für ein Abstellen auf die konkrete, einzelne Handlung des Gerichts, hier der Zustellung (LG Düsseldorf 12.8.08, 25 T 542/08; LG Essen NJOZ 09, 82). Auch im Kostenverzeichnis des GKG, Teil 9, wird bezüglich der Auslagen auf die einzelne, konkrete Handlung des Gerichts abgestellt.

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist zutreffend. Demnach kann der Rechtspfleger zwar einen Vorschuss verlangen (§ 17 Abs. 3 GKG); er kann aber die Vornahme einer Handlung (Zustellung) nicht vom Eingang eines Vorschusses, also von einer Vorauszahlung, abhängig machen.

     

    Gegen eine Vorschusspflicht spricht zudem, dass es vor Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gar nicht feststeht, ob es zu einer Zustellung kommen wird. Dies ist der Fall, wenn sich der Kostenfestsetzungsantrag erledigt oder wenn er zurückgenommen wird, etwa infolge freiwilliger Zahlung oder weil der Rechtspfleger ankündigt, ihn zurückzuweisen. Ist dann der Zustellungsvorschuss bereits erbracht, zahlt die Landeskasse nicht ohne Weiteres zurück. Kleinstbeträge bis 20 EUR werden nämlich nur auf Antrag zurückgezahlt.

     

    Dennoch ist es jedem Gläubiger im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO zu empfehlen, bereits mit seinem Antrag die Zustellauslagen von 3,50 EUR pro Zustellung einzuzahlen.

     

    Hat der Gläubiger dies vergessen und fordert das Gericht diesen dann zur Vorschusszahlung auf, sollte dieser Aufforderung nachgekommen werden, andernfalls wird das Gericht einen entsprechenden Kostenfestsetzungbeschluss erlassen, diesen aber nicht zustellen. Es übersendet dem Gläubiger dann lediglich eine nicht zugestellte Ausfertigung.

     

    Dies verzögert letztlich eine durchzuführende Zwangsvollstreckung. Grund: Der Gläubiger müsste nämlich vor deren Beginn selbst eine zeitaufwendigere und teurere Zustellung über den Gerichtsvollzieher veranlassen (§ 750 ZPO). Hierfür fallen 7,50 EUR an.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Kostenfestsetzung: Auslagenvorschuss besser stets einzahlen, Mock, VE 10, 161

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 135 | ID 40262850