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  • · Fachbeitrag · Gesamtschuldnerische Haftung

    Wer seinen „Anteil“ zahlt, haftet trotzdem weiter

    von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, B. A., Leipzig

    | Ein zugestellter Mahnbescheid richtet sich gegen zwei Schuldner, die gemeinschaftlich für eine Forderung aus einem Kaufvertrag von 4.000 EUR haften. Daraufhin zahlt einer der beiden „seinen“ Anteil von 2.000 EUR. Sollte der Gläubiger seine Forderung trotzdem gegen beide Schuldner durch Vollstreckungsbescheid titulieren lassen? |

     

    1. Das sagt § 421 BGB

    Ja. Der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 421 BGB regelt: Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, ist der Gläubiger aber berechtigt, die Leistung nur einmal zu fordern (Gesamtschuldner), kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

     

    Diese Tatsache trifft im eingangs geschilderten Fall zu: Die geltend gemachte Forderung geht auf einen Vertrag zurück, für den beide Schuldner die gemeinschaftliche Haftung übernommen haben. Folge: Der Gläubiger (-Vertreter) ist nicht verpflichtet, einen zahlenden Schuldner aus dem Mahnverfahren herauszunehmen, gleichgültig, ob dieser genau die Hälfte oder sogar mehr zahlt.