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  • · Fachbeitrag · Fehlervermeidung

    Herausgabe Lohnbelege vom Drittschuldner

    |" In VE 13, 59 , haben wir die Möglichkeit dargestellt, im Rahmen einer Lohnpfändung die Lohnabrechnungen vom Drittschuldner zu erhalten. Hierzu haben uns einige Leser berichtet, dass sie die Musterformulierung aus VE 13, 61, im PfÜB aufgenommen haben und davon ausgegangen sind, dass damit auch die Herausgabe gemäß § 836 ZPO der Lohnabrechnungen mithilfe des Gerichtsvollziehers beim Drittschuldner möglich ist, da oft weder der Schuldner noch der Drittschuldner die Abrechnungen freiwillig übersenden. Dies lehnen Gerichtsvollzieher jedoch regelmäßig ab. Zu Recht? |

     

    Ja. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen klarstellenden Ausspruch des Gläubigers nicht wegen der im PfÜB enthaltenen Anordnung entfällt, dass der Schuldner gemäß § 836 Abs. 3 S. 3 ZPO für die Dauer der Pfändung die Lohnabrechnungen an den Gläubiger herausgeben muss (VE 13, 59). § 836 Abs. 3 S. 3 ZPO ermöglicht eine Zwangsvollstreckung in diese Urkunden nur gegenüber dem Schuldner, sofern sich die Urkunden - schon oder noch - in seinem Besitz befinden. Die Regelung ermöglicht dagegen keine Herausgabe durch den Gerichtsvollzieher gegen den Drittschuldner. Befindet sich die Urkunde im Besitz des 
Arbeitsgebers als Drittschuldner, der zur Herausgabe bereit ist, kann der 
Gerichtsvollzieher diese wegnehmen (§ 809 ZPO analog). Ist der Drittschuldner nicht zur Herausgabe bereit, kann der Gläubiger gegen den Dritten die Herausgabe betreiben. Im Rahmen des Einziehungsprozesses kann sich der Gläubiger aber auch gegenüber dem erkennenden Gericht auf die Urkunde beziehen und das Gericht auffordern, dem Drittschuldner nach § 142 ZPO aufzugeben, die Urkunde vorzulegen (Goebel, VE 05, 1).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 2 | ID 42434257