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  • · Fachbeitrag · Fehlervermeidung

    Antragsmängel beim PfÜB: Folgen vermeiden

    | Bevor das Vollstreckungsgericht den Vollstreckungsauftrag wegen Antragsmängeln ‒ teilweise ‒ zurückweist, muss es den Gläubiger über Mängel aufklären und binnen einer angemessenen Frist die Gelegenheit zur Abhilfe geben (vgl. § 139 ZPO). Bedeutsam ist dies vor allem bei „schwerwiegenden Mängeln“, z. B. dem Nichtvorliegen von Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung etc.) oder wenn das Gericht Zweifel an der Pfändbarkeit einer Forderung hat (vgl. § 851 ZPO). Hier erfolgt regelmäßig eine gerichtliche Zwischenverfügung. In der Praxis kommt es in diesem Zusammenhang aber auch immer wieder dazu, dass das Gericht selbst bei „nicht schwerwiegenden Mängeln“ eine Zwischenverfügung erlässt und somit eine Entscheidung hinausschiebt. So kann es unbewusst ein Pfandrecht an der Forderung vereiteln, weil zwischenzeitlich ein anderer Gläubiger pfändet. |

     

    Oft bestehen solche „nicht schwerwiegenden Mängel“ in Bezug auf die im PfÜB-Antrag geltend gemachten bisherigen Vollstreckungskosten (s. auch Forderungsaufstellung Seite 3 bzw. Seite 4 im jeweiligen amtlichen PfÜB-Formular). Solche Kosten werden häufig nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe glaubhaft gemacht.

     

    Folge: Aufgrund der o. g. Zwischenverfügungen liegt die Akte u. U. mehrere Wochen (i. d. R. einen Monat) zur weiteren Bearbeitung auf Frist. Dies ist leicht zu vermeiden.

     

    MERKE | Der in der Literatur zu findende Hinweis (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 480), den Gläubiger hierüber telefonisch oder mittels kurzer Frist zur Mangelbehebung zu veranlassen, bildet die Ausnahme.

     

    Es empfiehlt sich daher, bei solchen „nicht schwerwiegenden Mängeln“ in einem kurzen Schreiben an das Gericht darauf hinzuweisen, dass ohne Rückfragen Absetzungen vorgenommen werden können.

     

    Musterformulierung / Schreiben zur Förderung des Verfahrens

    In Bezug auf die geltend gemachten bisherigen Vollstreckungskosten können diese

     

    ☐ ganz

    ☐ bis zu einem Betrag i. H. v. … EUR

     

    ohne Rückfragen abgesetzt und daher der beantragte Beschluss erlassen werden.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 2 | ID 45597006