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  • · Nachricht · Drittschuldner

    Müssen Gläubiger an Pfändungsabteilungen zustellen?

    Viele Banken und Kreditinstitute führen zentralisierte Pfändungsabteilungen, in denen sie gebündelt Vollstreckungssachen bearbeiten. Immer wieder taucht die Frage auf: Sind Gläubiger verpflichtet, ausschließlich die Anschriften solcher Zentralstellen zu nutzen, wenn sie an den Drittschuldner zustellen wollen? Antwort: Nein, das müssen sie nicht. Aber: Wer dies tut, muss auf aktuelle Anschriften achten.

     

    Im Streben nach Effizienz und Wirtschaftlichkeit konzentrieren Banken und Versicherungen Aufgabengebiete auf zentrale Serviceeinheiten. Hierzu zählt auch die Zwangsvollstreckung. So werden Gläubiger oft stoisch darauf hingewiesen, bei vorläufigen Zahlungsverboten bzw. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen die Anschrift der Pfändungsabteilung zu verwenden. Gläubiger sind hierzu aber nicht verpflichtet. Wer das Konto eines Schuldners z. B. bei einer Bank pfänden will, kann als Drittschuldner-Anschrift entweder eine der bundesweiten Niederlassungen/Filialen der Bank wählen oder aber – sofern vorhanden – die derzeitige Zentralstelle.

     

    Doch es gilt: Die ZPO schreibt Gläubigern nicht vor, dass sie von Drittschuldnern verlangte Adressen berücksichtigen müssen. Auch die Rechtsprechung tendiert nicht in diese Richtung.

     

    Egal, ob Sie einen PfÜB nun an eine Filiale, Zentralstelle oder den Firmensitz einer Bank zustellen lassen, müssen Drittschuldner stets die zweiwöchige Erklärungsfrist des § 840 ZPO einhalten. Gläubiger, die an lokale Niederlassungen zustellen lassen, dürfen nicht benachteiligt werden und müssen auch keine längere Bearbeitungszeit hinnehmen. Was Gläubiger natürlich nicht prüfen können: Ob die Bearbeitung in einer zentralen Pfändungsabteilung im zulässigen Rahmen (also innerhalb der geltenden Fristen) doch etwas schneller geschieht.

     

    Die aktuelle Anschrift des Hauptfirmensitzes oder der lokalen Filiale einer Bank ist rasch recherchiert. Bei den Zentralstellen für Pfändungen mag das nicht so leicht sein. Wer eine solche Anschrift einer Zentralstelle gespeichert hat und nicht informiert ist, dass die Stelle dort abgebaut oder verlegt wird bzw. schon wurde, kann bei der nächsten Zustellung scheitern. Damit geht wertvolle Zeit verloren.

     

    Wer als Drittschuldneradresse also meist solche Zentralstellen wählt, sollte sich zuvor vergewissern, dass die Anschrift noch gültig ist. Sie dürfen nicht blind darauf vertrauen, dass online kursierende Listen von Pfändungsabteilungen stets korrekt und aktuell sind.

    von Christian Noe B. A., Göttingen

    Weiterführende Hinweise

    • Hat das Kreditinstitut nach Überzahlung einen Rückzahlungsanspruch?, VE 25, 182, Abruf-Nr. 50549753
    Quelle: Ausgabe 08 / 2026 | Seite 141 | ID 50886442