·Nachricht ·Eidesstattliche Versicherung
Widerspruch des Schuldners gegen Anordnung der Abgabe der e.V.
| Der Widerspruch des Schuldners gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darf nicht zurückgewiesen werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und noch andauert (BGH 17.4.13, IX ZB 300/11, Abruf-Nr. 131622). |
Dies gilt, selbst wenn die Eröffnung erst nach Erhebung des Widerspruchs erfolgt ist.
Quelle: ID 40017820