01.11.2004 · Fachbeitrag · Zuständigkeit
Gerichtsstandbestimmung in der Vollstreckung
| § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist nicht nur im Erkenntnisverfahren, sondern auch in der Zwangsvollstreckung anwendbar. Ist ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand mehrerer Schuldner nicht gegeben, bestimmt das OLG in dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht seinen Sitz hat, das zuständige Gericht (OLG Karlsruhe 5.7.04, 19 AR 9/04, Abruf-Nr. 042679). |
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